Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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weder die Beitreibung der sälligen Beiträge, noch der Aneschluß der säu- 
migen Mitglieder erfolgt; 
. wenn die Kasse trotz ergangener Aufforderung der Autssichtsbehörde vier 
Wochen mit Zahlung sälliger, nicht streitiger Unterstützungen im Rück- 
stande ist; 
wenn die Generalversammlung einen mit den Vorschriften dieses Gesetzes 
oder des Kassenstatuts im Widerspruch stehenden Beschluß gesaßt hat und 
der Auflage der Aufsichtswehörde, denselben zurückzunehmen, innerhalb der 
Fesbten, auf mindestens sechs Wochen zu bemessenden Frist nicht nachge- 
kommen ist; 
.wenn 1 gz. 6 dieses Gejes zuwider Mitglieder zu Handlungen oder Unter- 
lassungen verpflichtet, oder wenn der Vorschrift des F. 13 entgegen Bei- 
träge von den Müggliedern erhoben oder Verwendungen aus dem Vermögen 
der Kasse bewirkt werden; 
. wenn im Falle * §. 26 Absatz 2 innerhalb der beslimmten Frist die Er- 
höhung der Beiträge oder die Minderung der Unterstützungssätze in dem 
lestgeseyten Maße nicht erfolgt:; 
l wenn sich ergiebt, daß nach 55. 3, 4 die Zulassung der Kasse hätte ver- 
sjagt werden müssen, und die erforderliche Abänderung des Statuls inner- 
halb einer von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden, mindestens 
sechswöchentlichen Frist nicht bewirkt worden ist 
wenn Mitglleder aus einem nach diesem Gesetze unzulässigen Grunde aus 
der Kasse ausgeschlossen werden. 
Gegen die Maßregeln der Verwaltungebebörte ist der Rekurs zulässig: wegen 
des Versohlene und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21 der Ge- 
werbeordnung. In Elsaß--Lothringen finden statt derselben die dort geltenden Bestimmungen 
über das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen enksprechende Anwendung. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über eine Kasse hat die Schließung kraft 
Gesetzes zur Folge. 
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** 
* 
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30. 
Bei der Auflösung einer Kasse wird die Abwiselung der Geschäfte, sofern die 
Generalversammlung darüber nicht anderwestig beschließt, durch den Vorstand vollzogen. 
Genügt dleser seiner Verpflichtung nicht, oder wird die zng. heschssen so hat die Auf- 
sichtsbehörde die Abwickelung der Geschäfte geeigneten Personen zu übertragen und deren 
Namen bekannt zu machen. 
KF. 31. 
Von dem Zeilpunkte der Auflösung oder Schließung einer Kasse ab bleiben die 
Mitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie das Siatut für den 
Fall bu Austrittes aus der Kasse verpflichtete. 
Das Verwögen der Kasse ist nach der Aufläsung oder Schließung zunächst zur 
c t vor dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung bereiks eingeireienen 
Unterstützungsverpflichtungen zu verwenden. 
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