Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

S. 25. 
Tender. 
Die Höhe des Wassereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf nicht mehr 
als 2,750 m betragen. 
8. 26. 
Wagen-Radstan 
) Bei Wagen, welche mehr als zwei l“7 ohne Drehgesiell haben, muß für 
die Milcieen * entsprechende Verschicbbarkeit angeordnet werden, sofern der Radstand 
über 4 m beträ 
(2) * Huterosgen ist ein kleinerer Radstand als 2.500 m nicht anzuwenden 
und soll das Maß von 4,500 m für den Radstand nicht überschritten werden. 
8. 27 
Wagengestelle 
normale doͤbe des dußbodens der unbeladenen Gũterwagen ũber Schienen- 
Die 
oberkante beträgt 1,220 m. 
8. 28. 
Bremsen. 
(1I) Die Vremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine 
mäber Feststellung der Achsen erzielt werden ka 
Bei Anwendung von Bremskurbeln mãsfen dieselben beim Festbremsen stets 
nach rechts gedreht werden. 
5. 29. 
Raddruck. 
Bei sämmtlichen Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene bei voller 
Ausnutzung der feftgesetzten Tragfähigkeit nicht mehr als 7 000 kg betragen. 
5. 30. 
Zug- und Stoßapparate. 
Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den Ten- 
dern an . binteren Stiruseite und bei Tender-Lokomotiven und allen übrigen Fahrzeugen, 
mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirnseilen mit elastischen 
Zug- und Stoßapparaten versehen sein. Die Milte der Zug= und Stohapparate darf 
über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher ale 1065 mm und bei belade- 
nen bahchuge nicht tiefer als 940 mm liegen. 
) Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke ge- 
bauten, usse mit durchgehenden Zugstangen trut sein. 
KS. 31. 
Sung Feeaenne. 
) Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Länge, um 
welche sie gegen die Kopsschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens 50 mm und 
nicht mehr als 150 mm beträgt. 
(2) Die Angrifssfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von der Stoßfläche
	        
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