Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
§ J3 
" 
(ausgegeben am 18. Februar 1886.) 
  
§.% i s-Bekanntmach vom 15. Jumnar 1886, 
die Sebhe und Unterhaltung eines kulturtechnischen Bureaus im 
Fürstenthum Neuß Aelt. Linie betr. 
Von Fürstlicher Landesregierung ist auf bezügliches Ausuchen beschloffen worden, 
zu der im Fürstenthume mit Siß in Greiz zu bewirkenden Errichtung und Unterhallung 
eines kulturtechnischen, von einem mit den Kenntnissen eines Kultur-Ingenieurs versehenen 
Inhaber geleiteten Bureaus auf Grund der mit demselben getroffenen Feststellungen die 
Genehmigung unter folgenden näheren Veringuugen und Bestimmungen zu ertheilen. 
Die wesentliche Thätigkeil des besasten Bureaus hat in der nach technischen Grund- 
sätzen und Regeln verzunehmenden Entwerfung von Pläuen und Anschlägen, welche in 
Bezug auf landwirthschaftliche Meliorationen, Ent= und Bewässerungsanlagen, behufs der 
Correktion, Räumung und Inslandhaltung von Wasserläufen, für Wasser= und Brunnen- 
leitungen, für die Anlage von Wirthschaftswegen und rationell eingerichteten Düngerstätten, 
zum Zwecke der Regelung von Wasserentnahmen und Stauanlagen für Betriebswerke mit 
Einschluß der Dimensionirung der Ablaßvorrichtungen und ähnliche wirthschaftliche Zwecke 
in Betracht kommen, wie in der Leitung der praktischen Ausführung solcher Pläne zu 
bestehen, soweit Arbeiten dieser Art allenthalben von Privaten oder Gemeinden erfordert 
werden beziehentlich insoweit dieselben in Bezug auf andere Wasserläufe als die der Elster 
und Saale verten men. 
Die zum Behufe bezüglicher Planaufslellungen rrforderlichn Vermessungen und 
Aufnahmen, si die Abgabe von Gutachten, welche Anlagen der vorstehends bezeichneten 
d veuesen, bilden einen weiteren Bestandtheil der Thätigkeit des kulturiechnischen 
ureau 
2. 
Der das besagte Bureau führende Techniker unterhält dasselbe lediglich für seine 
Rechnung und Gefahr. Derselbe wird jedoch auf die getreue Beobachtung aller bestehen- 
den Vorschriften, soweit sie die Thätigkeit des von ihm geleileten Bureaus betreffen, eid- 
lich durch Fürstliche Landesregierung in Pflichl genommen und ist in dieser Beziehung für 
das von ihm etwa angewandte Hülfspersonal bameworllih. 
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