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Die im 8. 47 al. 3. des Unfallversicherungegesetzes vom 6. Juli 1884 bezeich-
neten Beisitzer des Schiedsgerichts, sowie deren *Yn werden von Fürstlicher Landes.
regierung ernannt. (F. 6 des Gesetzes vom 28. Mai 1865.)
6.
In den Angelegenheiten der Unfallversicherung der bei dem Bau und der Unter-
haltung von Landstraßen und Staatsbrücken des Fürstenthums beschäftigten Personen tritt
an Stelle des sonst zuständigen Reichsversicherungsamtes das zu errichtende Landesver-
sicherungsamt (F. 30 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1887).
7.
Auf die Unfall-Versicherung derjenigen Personen, welche bei dem Bau an den
gemeinschaftlich mit Fürstlicher Kammer unterhaltenen Straßen
Greiz—Knottenmühle,
Greiz—Landesgrenze bei Teichwolframodorf,
Reudnitz—Teichwolframsdor
im Sinn des Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 beschäftigt werden, finden die
vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung, vielmehr gehören diese Personen der land-
und forflwirthschaftlichen Unfallversicherung zu.
Greiz, am 24. Dezember 1887.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesreglerung.
i. V.
Hofmann.
Richter.
A4. Regi Sez Bekannt om 29. Dezember 1887,
die Abunderung der enger betreffend.
Unter Berücksichtigung der in den Einkaufspreisen mehrerer Droguen und Chemie
kalien eingetretenen Veränderungen und der hierdurch nothwendig gewordenen Aenderung
in den Taxpreisen der betreffenden Arzneimittel hat eine Revision der auch für die hier-
ländischen Apotheken maßgebenden Königlich Preußischen Arzneitaxe flattgesunden. Dem-
gemäß ist eine neue Austage dieser Arzueitare ausgearbeitet worden, welche mit dem
I. Jannar 1888 in Kraft tritt und im Anhange wiederum die zur Bereitung einer
Anzahl gebräuchlicher, in der Pharmacopoca Germanich nicht aufgenommener Azznei-
mittel beftimmten Vorschriften enthält, wie solche bei Festsetzung der für diese Arznei-
mittel ausgeworfenen Preise maßgebend gewesen sind.