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Lebtere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der Iwi-
schenzeit ssmmtliche Deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maaßregeln übereinkommen,
welche den mit der Absicht des Artikels 19 der Deutschen Bundes-Akte in Ueberein-
stimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollvereines vollständig erfüllen.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratisikation der hohen kontrahirenden Theile
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifkkalions-Urkunden spätestens binnen sechs Wo-
chen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, am 4. April 1853.
(Gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Meixner.
d. s. . ) S ¶. 8.)
von Schimpff. Klenze. von Sigel. Hack.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. 8S.)
Dupysing. von Biegeleben. Thon. von Thielau.
(I. 8.) *—* (L. 5.) —
vLiebe. Morschall von Bieberstein. Coester-
(L. 8.) (l. S.) (I. S.)