Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Lebtere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der Iwi- 
schenzeit ssmmtliche Deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maaßregeln übereinkommen, 
welche den mit der Absicht des Artikels 19 der Deutschen Bundes-Akte in Ueberein- 
stimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollvereines vollständig erfüllen. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratisikation der hohen kontrahirenden Theile 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifkkalions-Urkunden spätestens binnen sechs Wo- 
chen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, am 4. April 1853. 
(Gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Meixner. 
d. s. . ) S ¶. 8.) 
von Schimpff. Klenze. von Sigel. Hack. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. 8S.) 
Dupysing. von Biegeleben. Thon. von Thielau. 
(I. 8.) *—* (L. 5.) — 
vLiebe. Morschall von Bieberstein. Coester- 
(L. 8.) (l. S.) (I. S.)