F. 12.
Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestandes ist das Fürftenthum in
mehrere Musterungsbezirke zu theilen.
Die Bildung derselben und die Bestimmung der Musterungsorte in demselben er-
solgt durch den Landrath.
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde flatt-
finden soll, in der Negel nicht zu wählen.
S. 13.
Für jeden Muster#ngsbezu wird durch den Landesausschuß eine Musterungs-
Kommission ählt.
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen.
Für jedes Mitglied der Kommission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter
zu bestimmen.
Soweit es die Umstände gestatten, hat der Landrath jeder Mustlerungs-Kommission
einen-Thierarzt beizuordnen.
.14.
ie Wahl der Mitglieder der Musterungs-Kommission und deren Stellver-
treter n von sechs zu secho Jahren
dem Ausscheiden eines Miguedes oder Stellvertreters ist eine Neuwahl vor-
zuuchmen
Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter sind durch den Land-
rath mittelst Handschlages zu verpflichten und die Namen derselben den Bewohnern des
Fürstenthums durch Veröffentlichung im Amts= und Nachrichtsblatte bekannt zu machen.
Eines der Mitglieder ist mit der Leitung der Geschäfte zu betrauen, empfängt
die Aufträge des Landraths und sorgt unter Beihülfe der beiden anderen kür deren pünkt-
liche Ausführung. 7
. 16.
Die Mitglieder der Musterungs-Kommission haben auch in Friedenszeiten die
Verpflichtung, dem Landrath bei Ermiktelung des kriegsbrauchbaren Plerdebestandes
beiuustehen und den an sie dieserhalb ergehenden Aufforderungen nach beslem Wissen nach-
zukommen
S. 16.
Den Mitgliedern der Musterungs-Kommission werden, wenn sie solches bean-
spruchen, für Ausübung ihrer Geschäfte Diäten und Fuhrkosten nach Maßgabe der Be-
slimmungen über die entsprechenden Kompetenzen der nn- bei der Abschäung
von Flurschäden — No. Za und c der am 11. Juli 1878 (Reichsgesetzblatt Seite 239)
abgeänderten Instruktion vom 2. September 1875 zur Ausführung des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 — ge-
währt.
ö den Musterungs-Kommissionen beizuordnenden Thierärzte erhalten Diäten und
dhetestot wach den gleichen Sätzen, wie vorslehend angegeben.