Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Das General-Kommando wird endlich Anordnung treffen, inwieweit der Militär- 
Kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
g. 34. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National der 
abgenommenen Pferde (§. 28) eingetragenen Taxen summirt und wird folgendes Attest 
darin eingetragen: 
„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von 
geschrieben Plerden mit 
einer Gesammtlaxe von . geschrieben 
Mark richtig Fwniil worden ist, bescheinigt 
(On und Datum.) 
Die Aushebungs-Kommission. 
—. unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unterschriften.) 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civil. Kommissar als 
Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizusügen. — Die 
Eigenthümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Kommissar über die ihnen 
o. zuftehenden Taxzummen Anerkenntnisse nach dem Formulare G 
— In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Ver- 
zeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (F. 32) eingetragen sind 
und die Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Verzeichniß als Liquidationsbelag 
beizusügen ist. 
K. 35. 
Der Civil-Kommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, 
ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Diäten und Reise- 
kosten (§§. 16 und 25), sowie über sonst elwa entstandene Nebenkosten nebst den be- 
züglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen acht Tagen 
anldie Fürstliche Landesregierung ein, welche die Kosten feststellt und an die Landeskasse 
Anweisung zur vorschuhwessen Soanan der Veträge für Rechnung der Kriegskafse er- 
theilt, nach erfolgter Auszahlung an den Eigenthümer der abgenommenen Pferde aber 
die sämmtlichen Liquidationen an das Königlich Preußische Kriegsministerium (Remon- 
tirungsabtheilung) zur Erstattung der Beträge aus der General-Kriegskaffe einsendet. 
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt nur 
gegen Ablieferung der Anerkennknisse und Quittungsleistung.
	        
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