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Auch ist sowohl in einfachen, als in zusammengesetzten Schulgemeinden, wenn
eine einzelne Gemeinde mehr als 1000 Eimvohner hat, auf Anordnung der Oberschul-
behörde dem Lokalschulinspektor für die ihm als Vorsitzenden des Schulvorstandes ob-
liegenden Geschäfte durch Beschluß des Schulvorstandes auf Kosten der Schulkasse eine
Schreibhülfe zu gewähren.
F. 14.
Der Wirkungskreis des Schulvorstands umfaßt überhaupt die Verwaltung des
örtlichen Volksschulweseno, insoweit nicht der Unterricht, die Schulzucht, die Aussicht über
die Lehrer und die sonstigen Zuständigkeiten der Local= resp. der Landesschulinspection in
Betracht kommen. Insbesondere gehören zum Wirkungskreio des Schulvorstandes auch
. die Ausführung der das Volksschulwesen betreffenden allgemeinen Vorschriften
und besonderen Anordnungen der Oberschulbehörde, insoweit solche die Schulgemeinde
angehen,
2. die Beschaffung und gehörige Unterhaltung der für das örtliche Schulwesen
erforderlichen Bedürfnisse, insbesondere auch der Schullocale, Schuleinrichtungen und
bLehrerwohnungen mit Zubehör, jedoch, soweit Kirchschulgebäude in Betracht kommen,
vorbehaltlich der den Vorschriften entsprechenden Zuständigkeit des Kirchgemeindevorslands,
3. die Aufsicht über die Schulgebäude nebst den dazu gehörigen Grundstücken
und deren Gebrauch, unbeschadet jedoch der bezüglich der Kirchschulgebäude durch be-
stehende Vorschristen oder durch Verfügungen vaetn Fürstlichen Consistoriums geordneten
Besugnise u Pfachten des Kirchgemeindevorstand
Beschlußfassung über Errichtung, Melmerm oder Aufhebung von Sta-
tuten 9*- mMm* 3
4 die Verwaltung und Vertretung des Vermögens der Schulgemeinde und der
der Sqhie gewidmeten Stistungen, soweit nicht in letzterer Beziehung in Folge besonderer
Einrichtungen die Kirchen= oder die Gemeindebehörde zuständig ist oder vom Stifter
andere Bestimmungen darüber getroffen worden sind,
die Verwaltung und Vertretung des Schullehns kommt dagihen dem Inhaber
der Schusstele zu, jedoch unler der Aussicht munächst des Schulvorstands
die Aufstellung und rechtzeitige Vorlegung der etwa von der Oberschulbehörde
ungeochioen un an dieselbe zur Revision einzureichenden jährlichen Voranschläge über
die Eimahmen und Ausgaben der Schulkasse,
7. Ueberwachung der jährlichen Rechnungelegung des Schulkassirers, Abhörung
und Justification der Rechnung,
6. die rechtliche Verlretung der Schulgemeinde in gerichtlichen und außergericht-
lichen Nechloceschäften (s. jedoch F. 11 letzter Absatz), sowie die Abgabe von Erklärungen
der Schulgemeinde den Behörden, den kirchlichen und politischen Gemeinden, sowie
sonstigen Rechtspersönlichkeiten gegenüber,
9. die Aufnahme von Anleihen der Schulgemeinde mit oder ohne Verpfändung,
10. die Festsetzung der Schulgeldsäze, sowie der deshalbigen Ermäßigungen und
Befreiungen.
II. die Feststellung der in die Schulkasse fließenden Beiträge der einzelnen Mit-
glieder der einfachen Schulgemeinden bezw. die Feststellung der Beiträge der einzelnen
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