Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Auch ist sowohl in einfachen, als in zusammengesetzten Schulgemeinden, wenn 
eine einzelne Gemeinde mehr als 1000 Eimvohner hat, auf Anordnung der Oberschul- 
behörde dem Lokalschulinspektor für die ihm als Vorsitzenden des Schulvorstandes ob- 
liegenden Geschäfte durch Beschluß des Schulvorstandes auf Kosten der Schulkasse eine 
Schreibhülfe zu gewähren. 
F. 14. 
Der Wirkungskreis des Schulvorstands umfaßt überhaupt die Verwaltung des 
örtlichen Volksschulweseno, insoweit nicht der Unterricht, die Schulzucht, die Aussicht über 
die Lehrer und die sonstigen Zuständigkeiten der Local= resp. der Landesschulinspection in 
Betracht kommen. Insbesondere gehören zum Wirkungskreio des Schulvorstandes auch 
. die Ausführung der das Volksschulwesen betreffenden allgemeinen Vorschriften 
und besonderen Anordnungen der Oberschulbehörde, insoweit solche die Schulgemeinde 
angehen, 
2. die Beschaffung und gehörige Unterhaltung der für das örtliche Schulwesen 
erforderlichen Bedürfnisse, insbesondere auch der Schullocale, Schuleinrichtungen und 
bLehrerwohnungen mit Zubehör, jedoch, soweit Kirchschulgebäude in Betracht kommen, 
vorbehaltlich der den Vorschriften entsprechenden Zuständigkeit des Kirchgemeindevorslands, 
3. die Aufsicht über die Schulgebäude nebst den dazu gehörigen Grundstücken 
und deren Gebrauch, unbeschadet jedoch der bezüglich der Kirchschulgebäude durch be- 
stehende Vorschristen oder durch Verfügungen vaetn Fürstlichen Consistoriums geordneten 
Besugnise u Pfachten des Kirchgemeindevorstand 
Beschlußfassung über Errichtung, Melmerm oder Aufhebung von Sta- 
tuten 9*- mMm* 3 
4 die Verwaltung und Vertretung des Vermögens der Schulgemeinde und der 
der Sqhie gewidmeten Stistungen, soweit nicht in letzterer Beziehung in Folge besonderer 
Einrichtungen die Kirchen= oder die Gemeindebehörde zuständig ist oder vom Stifter 
andere Bestimmungen darüber getroffen worden sind, 
die Verwaltung und Vertretung des Schullehns kommt dagihen dem Inhaber 
der Schusstele zu, jedoch unler der Aussicht munächst des Schulvorstands 
die Aufstellung und rechtzeitige Vorlegung der etwa von der Oberschulbehörde 
ungeochioen un an dieselbe zur Revision einzureichenden jährlichen Voranschläge über 
die Eimahmen und Ausgaben der Schulkasse, 
7. Ueberwachung der jährlichen Rechnungelegung des Schulkassirers, Abhörung 
und Justification der Rechnung, 
6. die rechtliche Verlretung der Schulgemeinde in gerichtlichen und außergericht- 
lichen Nechloceschäften (s. jedoch F. 11 letzter Absatz), sowie die Abgabe von Erklärungen 
der Schulgemeinde den Behörden, den kirchlichen und politischen Gemeinden, sowie 
sonstigen Rechtspersönlichkeiten gegenüber, 
9. die Aufnahme von Anleihen der Schulgemeinde mit oder ohne Verpfändung, 
10. die Festsetzung der Schulgeldsäze, sowie der deshalbigen Ermäßigungen und 
Befreiungen. 
II. die Feststellung der in die Schulkasse fließenden Beiträge der einzelnen Mit- 
glieder der einfachen Schulgemeinden bezw. die Feststellung der Beiträge der einzelnen 
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