41
Gemeinden, Güter u. s. w. in zusammengesetzten Schulgemeinden unter Einhaltung der
beehelbigen Vorschriften, Verlräge und sonstigen Rechtsnormen (vergl. S. 1 Akf. 4
8. 3 und 8. 4 oben, auch §. 4 des Gesetzes vom 7. Jannar 1886),
die Erlauhniß zur Benützung der Schullocale zu Privatunterricht, überhaupt
zur Vera der Schullocale zu nicht die öffentliche Schule betreffenden Zwecken,
13. Bestsetzung der Erndte- und Herbstferien und Zustimmung zu etwaigen nach
den Finssslagenden Vorschriften zulässigen Ferienbeschränkungen,
4. Bewilligung persönlicher Zulagen an behrer,
5. Amweisung der Geddmitel für nothwendig ortende Ueberstunden oder Ver-
mise auf die Schulkasse,
6. Ausübung der Besuans und Pflichten der seikherigen Schulvorstände in
Betreff kr Schulversäumnisse,
7. Unterstützung der Lehrer bei Ausübung ihres Berufs, insbesondere in der
Oannhelinr der Diseiplin,
18. Antragstellung auf nterbringung verwahrloster und geistig oder körperlich
gebrechlicer ihe Kinde
19. I des Verwalterg der Schulkasse, Revision derselben durch ein Mitglied
des Seilrokels: oder — unter Umständen — durch einen geeigneten Sachverstän-
digen homie Feslsetzung der Vergülung des Schulkassirers,
0. Abgabe gutachtlicher Aeußerungen in Angelegenheiten des örtlichen Schul-
wesens 5 Erfordern der Oberschulbehörde, sowie Stellung von Anträgen in solchen.
Der Schulvorstand übt seinen Wirkungskreis selbslverständlich überall unbeschadet
des Aussichts= und Verfügungsrechts der Oberschulbehörde aus.
. 16.
Die Beschlüsse des Schulvorslands bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
des Fürstlichen Consistoriums als Oberschulbehörde insbesondere in nachbezeichneten An-
gelegenheiten:
4 Errichtung, Abänderung und Aufhebung von Statuten der Schulgemeinde:
½. u neue Schulbauten und Reparaturen vorhandener Schulgebäude, sofern die
Kosten mehr als 300 M. betragen oder bauliche Aenderungen, die eine Veränderung
der Umsassungemonern, Schiedswände oder Feuerungsanlagen in sich begreifen,
von Gebäuden und anderen Grundstücken zu Schulzwecken
. ekansieknng und Verpfändung von Gebäuden und anderen Grundstücken,
sowie ven Realrechten der Schulgemeinde und des Schullehns,
5. Aufnahme von Anleihen mit oder ohne Verpfändung von Immobilien,
⅛! Hhrung von Prozessen der Schulgemeinde,
höhung der baeennen Schuigenätz über den Betrag von 6 Mark pro
Kind zr #½% hinaus (vergl. §. 3 Ges. v. 4. Jannar 1874),
8. Aenderung der Wiatbn der Schusstelle und Vewmigung. persönlicher Zulagen
an Lehrer,
5% Benutzung der Schullocale zu anderen als den Zwecken der öffentlichen Schule,
0. Uebertragung der Schulkasse an den Gemeindekassirer oder der Gemeindekasse
an den . ansrs