ungen vor dem Gericht des Wohnorts ihrer hierländischen Agenten Recht
zu nehmen und, insoweit Streitigkeiten nach den Satungen durch Schieds-
richter zu erledigen sind, zu solchen nur im Fürstenthum wohnhafte Personen
zu wählen,
den bestehenden oder künftig erlassen werdenden geseblichen und orts-
## Bestimmungen in Vetreff des Verslcherungswesens sich zu unter-
werfen.
5. 4.
Die Concession kann jeder Zeit und ohne Angabe von Gründen von Unserer
kandeercgierun zurückgenommen werden.
urücknahme der Concession werden aber Versstichtungen, die aus abge-
schlossenen Vorschrrunhpertraßen herzuleten sind, nicht berührt.
5. 5.
Versicherungsunternehmer (insbesondere Versicherungsgesellschaften) unterliegen der
Einkommensteuer nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1870 bezw. des
Gesetzes vom 26. Februar 1875, wenn sie ihren Wohnort bezw. Sitz im Fürstenthum
haben oder eine Agentur in demselben unterhalten.
Die Einschätzung erfolgt durch die Einschätzungskommission derjenigen Orte, in
denen die betreffenden Agenten ihren Wohnsitz haben; wenn aber ein Hauptagent bestellt
ist, lediglich durch die Einschähungskommission des Wohnorte desselben.
Ist ein einkommensteuerpflichtiger Versicherungsunternehmer (insbesondere auch
eine Versicherungsanstalt) an mehreren Orten des Fürstenthums durch Agenten vertreten,
ohne einen Hauptagenten in demselben zu haben, so hat die Einschätzung an allen diesen
Orten gleichzeitig zu erfolgen, der handesaues2haß, dann aber die Einschätzng definitiv
festusee (§F. 40 des Gesetzes vom 8. August 1870).
Das steuerpflichtige Einkommen der Fircnegeselice besteht aus dem auf
die Versicherungen im Fürstenthume entfallenden Zins= und Dividendengewinne; derselbe
verhält sich i jedem Jahr zum Gesammtzins= und Dividendengewinne der Gesellschaft
wie die - der im Fürstenthume gezahlten Prämien zur Gesammtsumme der von
der Gesellschaft im ganzen Umfang ihres Geschäftsbetriebs erhobenen Prämien. Die
ausgezahlten Indemnisationen (Entschädigungsgelder, Kapitalien) kommen dabei nicht in
Drach
".
m Vorsitzenden des Landesausschusses bleibt überlassen, von den Agenten die
uisS, ver für die Einschätzung erforderlichen Nachweise zu verlangen
auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsgesellschaften bind von der Ein-
emmenisher befreit, ebenso die Feuerversicherungsgesellschaften, solange sie verpflichtet
sind, die nach dem Gesetze vom 23. December 1862 geordnete Abgabe zu entrichten.
S. 6.
Versicherungsunternehmer und Leiter von Versicherungsgesellschaften, welche ohne
Erlaubniß Unserer Landesregierung innerhalb des Fürstenthums das Gewerbe betreiben