Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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sicherungsgesetzes entspricht und daß in diesem Fall, sofern sich der Kassenbezirk über den 
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt, der Bezirk der Kasse bezeichnet 
werde. 
Die in der Regierungs-Bekanntmachung vom 6. December 1884 enthaltene Frist- 
bestimmung wird dahin abgeändert, daß die Einsendung sobald als möglich nach erfolgter 
Prüfung, spätestens aber bis zum 1. Mai jeden Jahres zu erfolgen hat. 
Greiz, am 28. Januar 1887. 
Fürstlich Reuß- Plauische gLandesregierung. 
Sa#ee W 1 
Richter. 
  
Anbhang: 
Anteitung 
Ausfüllung der Formulare, kurcen, die Statistik der Krankenversicherung 
r Arbeiter. 
Auher den auf den Jormularen selbst gebruchen Erläuterungen stnd die folgenden 
bei der Ausstellung der Nachweisungen zu beachten 
Zu Formular I. 
Seite 1. 
Als statutenmäßige Dauer der Krankenunterstützung ist nicht nur 
diejenige anzugeben, während welcher volle Unterslützung gewährt wird, sondern auch 
diejenige, während welcher dieselbe eine geringere ist. Diese Zeitabschnitte sind zu trennen. 
Hiernach würde beispielsweise der Eintrag zu lauten haben: „13 Wochen volle Unter- 
stützung, von da ab während 13 Wochen die Hälfte“ u. s. w 
Als Prozentverhältniß der Beiträge zum Lohn am Schluß des 
Jahres ist dasjenige anzugeben, in welchem der Gesammtbeitrag — des Arbeiters und 
Arbeitgebers zusammen — zum Lohn steht. Für Fingeschriebene und auf landesrechtlicher 
Vorschrift beruhende (freie) Hülfskassen fällt diese Angabe fort. 
Erläuterungen Ziffer 2. Die Art der Kasse ist slets genau anzugeben, 
bei den freien Hülfskassen auch, ob auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. April 1876 
Eingeschrieben“ oder auf landesrechtlicher Vorschrift beruhend. 
 
	        
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