Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Der Glanzruß in den besleigbaren Schornsteinen ist sorgsam mit geeigneten In- 
strumenten, ohne daß das Mauerwerk beschädigt und geschwächt wird, zu beseitigen. Der 
Schornsteiufeger hat auch darüber zu wachen, daß die Nauchrohre der Feuerslätten ge- 
hörig gereinigt und von dem etwa sich ansetzenden Glanzruß in greigneter Weise durch Aus- 
breunen befreit werden. Die betreffenden Hausbewobner sind von ihm auf das wahr- 
genommene Bedürfniß aufmerksam zu machen, die dessen ungeachtet vorkommenden Ver- 
nachlässigungen aber der Polizeibehörde anzuzeigen. 
S. 5. 
Diezenigen Schornsteine, bei welchen der Schornsteinfeger den darin befindlichen 
Glanzruß durch die gewöhnlichen Reinigungsmittel nicht beseitigen kann, müssen ausge- 
brannt h 
gen der Zulässigkeit des Ausbrennens solcher Schorusteine sind jedoch vom 
aeti die folgenden Vorschriften genau ino Auge zu fassen 
Voraussethung ist, daß der auszubrennende Schornstein vorschriftsmäßig 
angelegt und nicht schadhaft sei. 
. Das Ausbrenuen ist unstatthaft. wenn das Gebände, in welchem der 
Ehhornstein sich befindet, oder, wenn ein Gebäude in der unmittelbaren 
e desselben mit Stroh, Schindeln oder mit Ziegeln auf Strohunter- 
129 6 gedeckt ist, oder wenn Strohfeimen in der Nähe stehen. 
Jedes Ausbrennen eines Schornsteines ist vorher dem betreffenden Ge- 
meindevorstande zur Anzeige zu bringen, welcher die Erlaubniß zum Aus- 
brennen des Schornsteines zu ertheilen oder zu versagen und sonst das 
Ersorderliche wahrzunehmen und dafür zu sorgen hat, daß mindestens 
die Nachbarschaft van reen beabsichtigten Ausbrennen eines Schornsteins 
in Kenntniß geseht r 
Das Ausbrennen bonsPs i gelmäßig nur im Prühjahre oder im Herbste in 
den Vormittagestunden bei sliller Luft, in keinem Falle aber unter Um- 
ständen vorgenommen werden, welche das Löschen des Feuers erschweren. 
Das Ausbrennen muß durch den Schornsteinfeger selbst oder doch unter 
dessen Leitung und Aufsicht geschehen. 
Der Schornsteinfeger hat die nöthigen Vorsichtsmahregeln zu treffen und 
in jedem einzelnen Falle sich namentlich davon zu in berzeugen daß das 
Ausbrennen nach den vorslehend unter a., b., c. und d. aufgeführten 
Bestimmungen zulässig, sowic der Verschluß aller kundsd, Oeffnungen 
des cchoknsthns abgesehenvonchan-Fußedesfelbcnbesindlschenek- 
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gt sei. 
Der Saenet hat dahin zu wirken, daß Schornsteine, in welchen sich 
Glanzruß bildet, in dem Falle, wenn die Voraussehung bei a. oben aact stottfindet oder 
die bei b. gedachten Umstände obwalten, außer Gebrauch geseht werden und zum Zweck 
der Sicherung und Durchführung dieser Maßregel bei der benesenden Polizeibehörde 
Anzeige zu machen. 
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