Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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8. 6. 
Leiter, Besen, Scharren, Seile, Bürsten und andere zu seinen Arbeiten nöthige 
Werkzeuge muß der Schornsteinfeger bei sich führen, ohne daß er für den Gebrauch dem 
Hausbesier oder Miethsmann außer dem geordneten Kehrlohn etwas in Anrechnung 
bringen darf. 
5. 7. 
Der Schornsteinfeger muß für allen Schaden hafsten, der beim Kehren oder Aus- 
brennen der Schornsteine durch ihn oder seine Leute an dem Hause, namentlich an den 
Dachungen, Schornsteinen und Schornsteinkränzen r2c. in schuldhafter Weise verursacht 
wird. Auch ist derselde verpflichtet, den beim Reinigen der Schornsteine abfallenden Ruß, 
salls dies der Hausbesitzer verlangt, wegzuschaffen oder durch seine Leute fortbringen zu 
lassen, ohne daß ihm deshalb ein Anspruch auf Vergütung zusteht. 
8. 8. 
Um sich darüber, daß er den Vorschriften dieser Instruction genau nachgekommen, 
gehörig legitimiren zu können, hat der Schornsteinfeger für die Städte ordentliche Re. 
gister über sämmtliche zu seinem Bezirke gehörigen Gebäude anzulegen und in denselben 
in Betreff der Fegung und Reinigung der in den registrirten Gebäuden befindlichen 
Schornsteine in Bezug auf Zeit und Umfang der bezüglichen Arbeit das Nöthige sorg- 
fältig zu notiren, die gehaltenen Register auch auf Erfordern dem Fürstlichen Landbau- 
meister und der betreffenden Polizeibehörde vorzulegen. 
8. 9 
Die Zeit, imechal wellher das Kehren von Schornsteinen wiederholt werden 
muß, ist unter Cap. 1 F. 2 der Brandverhütungs= und böschordnung vom 16. November 
1855 und in dem Gesetze vom 17. Juni 1878 beslimm 
Auf diese Vorschriften wird der wtos Kusdrüchih hingewiesen. 
8.1 
Auf Verlangen des Haubbestters ist der Schornsteinfeger verpflichtet, auch öfter 
als gesetlich vorgeschrieben ist, zu kehren 
F. 11. 
Der nach dem Gesetze vo 2. Januar 1883, eine Abänderung der allgemeinen 
Brandverhütungs- und Löschordnung betr., von der betreffenden Polizeibehörde zu ver- 
anstaltenden polizeilichen Schuzuns sämmtlicher Feuerstätten und Schornsteine hat der 
Schommsteinfeger in Person beizuwohnen. 
8. 12. 
Bei einem in der Stadt oder in einer ländlichen Ortschaft seines Kehebegieres 
entstehenden Schadenfeuer ist der betreffende Schomnsteinfeger verpflichtet, mit seinen Leuten 
zu Hilfe zu ellen und sich demjenigen, der die Löschanstalten leitet, namentlich ober dem 
etwa anwesenden Fürstlichen Landbaumeister zur Verfügung zu slellen; insbesondere hat
	        
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