Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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3. Als Betriebsfonds verbleiben der Kasse, von dem Betrage unter 3# Maf1 
nach Abzug der Beträge unter B 1 und 
  
a. bar 
b. in Sparkafsenbüchern, Bankeinlagen 2c. 
  
Ergiebt einen Betriebssonds dn 
  
  
  
*) Die Veränderung im Stammvermögen gegen das Vorjahr ist entstanden: (hier sind die Gründe des 
Zuwachses oder Verlustes kurz anzugeben). 
  
1. Diese Werthpapiere sind erstmalig nach dem Ankaufskurse, oder wenn dieser nicht bekannt ist, mit 
demjenigen Kurse, welchen sie zu Anfang des Jahres 1888 hatten, zu berechnen. Der so festgestellte Werth ist 
bei den weiteren Jahresabschlüssen beizubehalten. 
2. Nur solche Forderungen der hier bezeichneten Art sind hier auszguführen, welche nicht mehr streitig, 
aber noch nicht eingezogen sind. Rückständige Beiträge gehören nicht hierher. 
3. Nur oashhe Korderungen der bezeichneten Art sind hier aufufähren, welche, nobwohl heseite fällig 
geworden, wegen Mangel an Mitteln unberichtigt geblieben sind. nicht dagegen solche, welche bestehender, 
ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung regelmäßig nachträglich für das beestoffene Jahr ochebef werden. 
  
22. Regierungs-Bekanntmachung vom 12. August 1887, 
betreffend die Gewährung der Rechtshilfe an Behörden anderer deutscher 
Bundesstaaten bei Zwangsvollstreckung in Verwaltungsangelegenheiten in 
Ausführung des Gesetzes vom 3. Jannar 1883. 
  
Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Verordnung vom 29. Juni 1886, be- 
treffend die Gewährung der Rechtshilfe an Vehörden anderer deutscher Bundesstaaten 
bei Zwangsvollstreckung in Verwaltungs iten in Ausführung des Gesetzes vom 
3. Januar 1883 (G. S. 1886 S. 99), wird andurch bekannt gegeben, wie der zu 
Eisenach am 12. Juni 1885 abgeschlossene, der bezeichneten Regierungs-Verordnung bei- 
gedruckte Vertrag für den Verkehr mit den Behörden des Herzogthums Sachsen Coburg- 
Gotha mit dem Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung dergestalt in Kraft tritt, 
daß die Inanspruchnahme und Gewährung von Rechtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in 
Verr gelegenheiten von dem gedachten Zeitpunkte ab gegenüber den Behörden 
des genannten Staates nach Maßgabe der Bestimmungen des erwähnten Vertrages zu 
erfolgen hat. 
Greiz, am 12. August 1887. 
Fürstlich Reuß Plauische Landesregierung. 
Faber. 
  
Richter. 
 
	        
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