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der Erschienenen denjenigen Personen, deren Namen in den Stimmzettel eingetragen
worden, ihre Slimme gegeben haben.
Spätestens nach Ablauf von 2 Wochen nach Empfang des Stimmzettels ist der
letere portofrei an das Fürstliche Landesversicherungsamt einzusenden.
. 6.
Der Vorsitzende des Fürstlichen Landesversicherungsamtes oder ein von demselben
beauftragtes Mitglied dieser Behörde stellt binnen 2 Wochen nach Ablauf der Einliese-
rungsfrift (F. 5) die Wahlergebnisse wahlbezirksweise zusammen und nimmt hierüber unter
Zuziehung eines vereidigten Protokollführers ein Protokoll auf, aus welchem die Namen
und Wohnorte der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, die Zahlen der auf die
einzelnen entfallenen Stimmen und die Namen der gewählten Wahlmänner und Erfatz-
männer zu ersehen sind. Der Grund der Ungiltigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen
muß aus dem Protokoll ersichtlich sein.
8. 7.
Auf die in den Stimmzelteln eingetragenen Personen entfallen joviel Stimmen,
als vom Vuͤrftlichen Landesversicherungdamt als Zahl der Mitglieder der wahlberechligten
Kasse in den Stimnmzettel eingetragen worden sind. (5§. 2 und 3.)
Ueber die Wahl entscheidet die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt gelrennt, zunächst für die Wahl-
männer, demnächst für die Ersatzmänner.
Sind in einem Wahlbezirk mehrere Wahlmänner und deren Erjatzmänner zu
wählen, so gilt derjenige, welcher die meisten Stimmen als Wahlmann erhalten hat, als
ersler, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als zweiter, u. f. f.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsihenden des Fürstlichen Landesversicherungs-
amtes oder von dem Beauftragten defelben zu ziehende Loos.
Als gewählt zu Ersatzmännern gelken diejenigen, welche als solche die meisten
Stimmen auf sich vereinigt haben und zwar nach der Reihenfolge der Stimmenzahl der-
jenige, welcher die meisten Stimmen erhalten hat, als erster Ersotzmann des ersten, der
nächste als erster Ersatzmann des zweiten Wahlmannes u. s. w., alsdann der nachste als
zweiter Ersatzmann des ersten, als zweiter Ersatzmaun des zweiten Wahlmannes u. s. w.
Bei Stimmengleichbeit entscheidet auch das nach obiger Vorschrist zu ziehende Loos.
eine Person als Wahlmann gewählt, so kommen die auf dieselbe bei der Er-
sabmännerwahl etwa gekallenen Stimmen nicht mehr in Betracht.
8. 8.
Die gewählten Wahlmänner und Ersatzmänner werden durch den Vorsitzenden
dee Fürstlichen Landesversicherungsamtes oder den von demselben Beauftragten von der
auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt.
Danach ist das über die Wahl ausgenommene Protokoll Seilen des Fürfstlichen
handesversicherungsamtes der Fürsllichen Landesreglerung vorzulegen.
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