Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Beamten) gedeckt werden, durch Ueberweisung 
eines Theils der den Vereinsstaaten für ihr Vereinsgebiet vom Neich gewährten Ver- 
waltungskostenvergütungen chihiehungsweis durch Beiträge nach dem Verhältniß der Be- 
vulferung aufzubringen sind 
Bie auf Weiteres sollen der Gemeinschaft von den Vereinsstaaken zur Deckung 
der g Ausgaben zur Verfügung gestellt werden: 
„Fünfzehn Prozent“ der Vergütungen für die Erhebung und Verwaltung der 
“ und Verbrauchsabgabe für Zucker, sowie der Uebergangsabgabe 
von ; 
2. „zunfunddrriß Prozent" der Vergütungen für die Erhebung und Verwaltung 
der Tabacksteuer, Maischbottich und Branntweinmaterialsteuer, Verbrauchsabgabe 
für Branntwein und Zuschlag zu derselben, Brausteuer und Stempelsteuer für 
Spielkarlen; 
erner 
3. die dem Reich auf die Einnahme an Salzsteuer angerechneten Vergütungen für 
Oberbeamte. 
Sollte das Reich einzelne der Vergütungen zu a 1 und 2 später auf Grund 
spezieller Liquidation der wirklichen Verwaltungskosten gewähren, so erhält der Thü- 
ringische Verein nur den auf die gemeinschaftlichen Beamten fallenden Theil der be- 
klspshen Vergütunge 
er durch Klceinmahmen, außerordentliche Einnahmen und die Ueberweisungen 
zu a 1, 2 und 3 nicht gedeckte Theil der gemeinsamen Verwaltungskosten wird von den 
Vereinsstaaten nach dem Verhältuiß der Vevölkerung aufgebracht. 
Für den Fall, daß in einem Etatsjahre die Ueberweisungen den Gesammtbetrag 
der gemeinsauen Verwaltungskosten übersteigen, findet eine Ermäßigung der Beiträge zu 
a 2 insoweit statt, als sie eintreten kann, um die Zahlung von Beiträgen nach dem Ver- 
hältuiß der Vevölkerung entbehrlich zu machen. 
.Auf diejenigen vor dem 1. Januar 1865 bei der General-Inspektion des 
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins angestellten Beamten, welche sich den im Jahre 
1887 vereinbarlen Pensionirungsvorschriften noch nicht ziner haben oder nicht noch 
utererse finden die Bestimmungen im F. 13 Ziffer 1 des Erfurter Konferenzprotokolls 
vom 27. Mai 1846 und in dem dazu gehörigen Pensions-Regulativ (lit. E) serner An- 
wendung. Dagegen treten für die Wittwen und Waisen dieser Veamten die Ve- 
stimmungen im 5 und F. 6 Absatz 2 des F. 18 des Kouferenzprotokolls vom 13. 
Oktober 1800 gehörigen Regulatios außer Wirksamkeit. 
Die Pensionirung der übrigen Beamten der General-Direktion und der Ober- 
kontrolebeamten erfolgt bis zum Erlaß eines der Vereinbarung im Artikel 7 Absatz 2 
des Wri-' gutfprechenden. Pensions-Reglements nach den Venslonirungsvorschriften 
vom Jahre 18 
Hat m dui gemeinschaftliche Rechnung zu übernehmender Beamter schon das 48. 
Lebensjahr zurückgelegt, so ist derselbe später auf Rechnung desjenigen Staates zu pen- 
sioniren, welchem diese Verpflichtung zur Zeit der Uebernahme in den gemeinschaftlichen
	        
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