Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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nicht bei defsen Entscheidung beruhigen, der Vorsteher der Postanstalt. Der getroffenen 
Entscheidung haben sich die Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
58. 
J. Jedem Reisenden ist die —s seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt 
gestattet, as die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. 
55. 1, 2, 11 und 12). 
rKleine Gegenstände, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden im Per- 
sonemoum untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Ausfsicht bei 
sich führen. 
Ul. Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die 
Uebergabe desselben von den Reisenden an ostschaffner und Poslillone ist an Orten, an 
welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein 
bestimmter Werkh angegeben wird, den für andere mit der Post zu versendende Werth- 
gegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet sein; 
die Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reisegepäck-, den Namen des Reisenden, den 
Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei 
Reisegepaa ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
IV. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, 
muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post unter Vorzeigung des Fahrscheins 
bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der 
Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen 
Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögerl wird. Soweit Reisende 
von einer Post auf die andere oder von einem Vahnzuge auf die Post unmittelbar über- 
gehen, wird das Gepäck stels umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den 
Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß anzunehmen. 
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung 
(Gepäckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung. 
des Reisegepäcke erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
I. Jedem Reisenden ist auf das der vost übergebene Reisegepäck ein Freigewicht 
von 15 Kllogramm bewilli 
zh. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Uebersrachtporto 
zu entrichten. Dasselbe beträgt nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personen- 
geld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überschießenden 
Theil in Kilogramms: 
. bei Beförderungen die Kilometer 5 Pf., mindestens 20 M.; 
ĩ der Wetth der — aungegeben, so wird die c— 
für —8 — selbsiständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Enk- 
fernung und zu jerer Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil 
von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 
Relsegepäck. 
Ueberfracht- 
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