101
Abschnitt III.
Extrapostbeförderung.
S. 68.
I. Die Gestellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen ver- ent
langl werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extra-
postpferden 8 beldede i
II. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Poslhalter en Gestellung
von snipultspe nur auf die Besörderung von Reisenden mit ihrem Gepäck.
Il. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung
von Gegensländen die Hauptsache ist, Erxtrapostpferde gestelll werden, sofern die Gegen-
stände von einer Person begleilet und beaussichtigt werden und ihre Beförderung über-
haupt ohne s und Nachtheil bewerkstelligt werden kann.
IV. Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemiethelen Pferden
der Astend Vonsponnyserde herzugeben.
§. 64.
I. An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 20 Pf. Bahbrat·
u zahlen. t die
U. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens lerde.
oder Schlittens für das Kilome
II. Größere, als viersitzige Wagen ver Schitten herzugeen, sind die ch
nicht wesichte.
Die Besugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu
—’ie wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, kömnen Reisende nur durch ein Ab-
kommen mit dem Yosthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden
läht, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf
seine Kostend za bewirken.
a Vesieuͤgeld beträgt sũr jeden Extraposlwagen auf jeder Station 25 Pf.
Auf anderen D als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebühr
nicht statt.
n VI. Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, 1. Shtrirr.
sind 25 rn zu zahlen.
I. Auf Verlangen der Reisenden sind die Poslhalter perpflichtet, die Wagen l 8 8
—im Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vor. w
schriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschiehende Minuten werden für eine halbe
Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchlung
verlangt wird, von den Reisendenvor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt erden
VIII. Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen Wege- 2c. Abgaben werden nach (. upetd
den zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarisen erhoben. Unentgestlich gergegebene e 8
Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht.
gengeld.
ae
16