Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

101 
Abschnitt III. 
Extrapostbeförderung. 
S. 68. 
I. Die Gestellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen ver- ent 
langl werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extra- 
postpferden 8 beldede i 
II. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Poslhalter en Gestellung 
von snipultspe nur auf die Besörderung von Reisenden mit ihrem Gepäck. 
Il. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung 
von Gegensländen die Hauptsache ist, Erxtrapostpferde gestelll werden, sofern die Gegen- 
stände von einer Person begleilet und beaussichtigt werden und ihre Beförderung über- 
haupt ohne s und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
IV. Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemiethelen Pferden 
der Astend Vonsponnyserde herzugeben. 
§. 64. 
I. An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 20 Pf. Bahbrat· 
u zahlen. t die 
U. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens lerde. 
oder Schlittens für das Kilome 
II. Größere, als viersitzige Wagen ver Schitten herzugeen, sind die ch 
nicht wesichte. 
Die Besugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu 
—’ie wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, kömnen Reisende nur durch ein Ab- 
kommen mit dem Yosthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden 
läht, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf 
seine Kostend za bewirken. 
a Vesieuͤgeld beträgt sũr jeden Extraposlwagen auf jeder Station 25 Pf. 
Auf anderen D als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebühr 
nicht statt. 
n VI. Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, 1. Shtrirr. 
sind 25 rn zu zahlen. 
I. Auf Verlangen der Reisenden sind die Poslhalter perpflichtet, die Wagen l 8 8 
—im Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vor. w 
schriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschiehende Minuten werden für eine halbe 
Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchlung 
verlangt wird, von den Reisendenvor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt erden 
VIII. Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen Wege- 2c. Abgaben werden nach (. upetd 
den zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarisen erhoben. Unentgestlich gergegebene e 8 
Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht. 
gengeld. 
ae 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.