Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

Vespannung. 
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der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilo- 
meter, hinausgefahren werden. 
In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extraposlpferden 
bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende ver- 
langen und aus welchem derselbe den far jede Station zu zahlenden Betrag des Post- 
geldes und aller Nebenkosten ersehen kann 
6 65. 
I. Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, 
welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Goltilon „brbahst zu werden braucht, in der 
Regel stationomeie vor der Abfahrt entrichtet werde 
Reisenden muß über die qbaahlur. Ertrapostgelder und wicbtste 
Anauigefardrl * Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern 
über dic geschehene Bezahlung der Exlrapostgelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der 
Quittung ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weilläufigkeiten bis zu 
dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, 
so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Belörderung 
bis zur Aufklärung über die Hant des eingezahlten Betrages unterbrochen, oder die noch- 
malige *5 von ihm verlangt wird. 
Ul. Die Entrichtung der Extrapostgelder für alle Stationen eines gewissen Kurses 
auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsort ist nur auf solchen Kursen statthaft, auf 
welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnele Einrichtungen bestehen. 
V. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat der. 
selbe für die Besorgung des Rechnungogeschäfts, und zwar für jede Beförderung, welche 
die Ausstellung eines besonderen Vegleikzeltels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extra- 
vostgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Nechmungsgebühr beträgt 1 Mark. 
V. Im Falle der Vorausbezahlung werden das Erxtrapostgeld und sämmtliche 
Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Wege-, Damm-, Brücken- und Fährgeld von 
der Postanstalt am Abgangbort für alle Stationen, soweit der Reisende solches wünscht, 
voraus erhoben; das Petilongriotgeh, jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung 
von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden 
da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird, oder wo der Posthalter 
auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI. Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten 
Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden hat, 
zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum 5% 
stimmungsort fortzusetzen, so wird das zuviel bezahlte Extrapostgeld ohne Abzug, jed 
mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, wo denr 
selbe seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quitlung und 
gegen Empfangsbescheinigung über den *1 erstattet. 
F. 6 
ie Bespannung richtet sich nach O2 sokasehe der Wege und der Wagen, 
sowie nach *x Umfange und der Schwere der Ladun
	        
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