Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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geschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der 
Postillon die Perde nicht ohne Aussicht lassen. 
8. 69. 
Voslillont. I. Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem 
a. Dienk- Posthorn versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der 
Ueldung. obersten — festgeseytes Abzeichen zu tragen 
#t *5“ ei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Poslillon ein Sitz auf dem Wagen. 
Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. 
Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen elwa nur mit einem Reisenden 
besetzt ist, der kein umsangreiches Gepäck mit sich sührt, kann jedoch bei kurzen Stalionen 
eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel 
fahren muß. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Poslillon vom Sattel 
fahren, wenn ihm der Reisende keinen Maß auf dem Wagen gestattet. Bei einer Be- 
spannung mit mehr als vier Pferden muß stels lang gespannt und vom Sattel gesahren 
werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bock verlangt. 
eeleln Ul. Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei 
Plerden. sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen 
Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt 
wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisen- 
den auf die Station bringt. 
4 IV. Der Reisende hat zu bestimmen, ob bei der Ankunft auf der Station beim 
oder on Posthaus oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgesahren werden soll. 
bause. Wird nicht beim Posthaus vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende ce 
verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
u— V. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende 
oder dessen Leute an dem Postillon Thältlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Be- 
kugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge 
antreiben sollte. 
§. 7 
Beschwerden. I. Sofern der Extrapostreisepde hn zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, die- 
selbe in den Begleitzettel einzutragen. 
g. ri. 
Jakcasttreten. 1. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft. 
Verlin, den 11. Juni 1292. 
Der Reichskanzler. 
In Verlrelung: 
von Stephan.
	        
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