Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

103 
nach Anlage l, eventuell telegraphisch dem zuständigen Physikus Kenntniß zu geben und 
auf Grund der eingegangenen Anmeldungen Zusammenstellungen nach dem in Beilage II 
abgedruckten Schema fortdauernd anzufertigen. 
. 8. 5. 
Zuwiderhandlungen gegen die in F. 1 geordnete Anzeigepflicht werden mit Geld- 
strafe von 10 bis 100 Mark oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit entsprechender 
Haft bestraft. 
Greiz, den 31. August 1892. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Geldern-Crispendorf. 
i. V 
Saupe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.