Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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25. N s Bekonntmach vom 4. Oktober 1892, 
die Fteinen der Rechte einer juristischen Person an die Dampfdresch- 
maschinen-Gesellschaft in Zeuleuroda betreffend. 
Mittelst hbeeeh Signatur vom 28. vorigen Monats sind der Daunpf · 
dreschmaschinen · Gesellschaft in Zeulenroda auf geschehenes Ansuchen die Rechte einer 
juristischen Person verliehen worden, was andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Greiz, den 4. Oktober 1892. 
Fürstlich „Neuß-Plaussche Landesregierung. 
Gel dern-Gyispendorf. 
Richter. 
26. Regierungs= Bekanntmachung vom 20. Oktober 1892, 
die am 1. Dezember laufenden Jahres vorzunehmende Viehzählung betreffend. 
Nach einem Beschlusse des Bundesrathes des Deutschen Reiches vom 7. Juli 
laufenden Jahres hat in allen Staaten des Deutschen Reiches eine Viehzählung nach dem 
Stande vom 1. Dezember 1892 stattzufinden und soll diese Zählung von Haus zu 
Haus erfolgen. 
Indem Fürstliche Landesregierung dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringt 
und sämmtlichen zur Leitung und Auoführung der fraglichen Erhebungen im Etsstenthune 
berufenen Organen diejenige strenge Sorgfalt und Gemwiffenhaftigkelt, welche die Sache 
bei ihrer Wichtigkeit für die Zwecke des Deutschen Neiches. wie für die ateserwaltung 
des Fürstentbumes erfordert, dringend anempfiehlt, werden zugleich zur Ausführung 
vorerwähnten Bundesrathebeschlufses für das Fürstenthum solchde pünktlich zu bebenh ur 
Anordnungen getroffen: 
5. 1. 
Die Zählung erslreckt sich auf Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, 
Schweine, Ziegen und Bienenslöcke. 
8. 2. 
Die Leitung und Ansführung der Aufnahmen erfolgt durch die Gemeindevorstände 
der Städte und Dörfer, der Schloßgemeinde Greiz, der Domanialbesitzungen und erx- 
communalisirten Rittergüter. Dieselben haben nach Bedürfniß bis zum 22. November 
dieses Jahres bestimmt abgegrenzte Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu beflellen. 
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e Aufnahme erfolgl am 1. Dezenber. laufenden Jahres mittelst gedruckter 
ounvrlic welche den Gemeindevorständen im November laufenden Jahres durch das
	        
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