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siatistische Bureau vereinigter Khürinzischer Staaten zu Weimar in der nach dem Be-
dürfnisse der einzelnen Gem meind jn nerehnern Zahl nebst den erforderlichen Exemplaren
der Gemeindekontrolliste (F. d der gegenwärtigen zugleich als Anweisung für die
Ausführung des Gosilte (#lclen nmeadeh Bekanntmachung mit besonderem Lieferscheine
zugehen werden.
S. 4
Die Gemeindevorstände haben in der Zeit zwischen 18. und 27. November dieses
Jahres in jedes Haus (Gehöft, Hofraithe) ein Exemplar der Hausliste (§. 3) dem Haus-
besier oder dessen Vertreler einhändigen zu lassen und dabei sorgfältig darauf zu en
daß kein Hausgrundstück übergangen werde, auch wenn in demselben keine der Thier-
gattungen, auf welche die Erhebung sich “ gehalten wird.
Reicht die Zahl der übersandten #en, für die Zahl der Empfangsberechtigten
nicht aus, so find die nöthigen Nachbestellungen von den Gemeindevorständen sofort un-
miltelbar an das statistische Bureau zu Weimar zu richten.
F. 6.
Zur Ausfüllung der Hauslisten in der aus dem Formular ersichtlichen Weise *.
nach den dort abgedruckten Bestimmungen sind die Hausbesitzer oder deren Vertreter
pflichtet; die Ausfüllung ersolgt nicht für jede Haushaltung besonders, sondern in oa
Art, dat der gesammte Viehbestand des Hauses (Gehöftes rc.) nach den bei den
einzelnen Viehgattungen vorgeschriebenen Unterabtbeilungen in der Hausliste ungetrennt
zur Aufzeichnung gebracht, sonach der Viehbestand mebrerer im Hause (Geböst 2c.) eiwa
beftndlichr Haushaltungen zusammengefaßt wird.
§. 7
Die in der Hausliste vrgescriebenen. Angaben über die Stückzahl sind mit thun-
lichster Sorgfalt und Genauigkeit zu bewir
Zur Erzielung vollständiger, richuges und anweisungsgemäßer Angaben haben die
Gemeindevorslände oder die Zähler bei Auslheilung der Hauslisten den Hausbesitzern, da
nöthig, mit entsprechender Anleitung an die Hand zu gehen.
8. 8.
Die Ansfüllung der Hauslisten hat am 1. Dezember laufenden Jahres zu erfolgen,
elwa nöthig werdende Nachzählungen sind überall auf den Stand der Viehhaltung am
1. Dezember dieses Jahres zu beziehen.
. 9.
In denjenigen Häusern Ghbefter 9. in welchen keine der bei der Zählung in
Vetracht kommenden Thiergattungen gehalten wird (F. 4), ist die Hausliste von dem
Hauebesitzer oder dessen Vertreter mit „Vakal“ oder „Werden nicht gehalten" zu bezeichnen,
am Schlusse zu unterschreiben und wie die übrigen Hauslisten zur Abholung bereil
zu halten.