Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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8. 10. 
Vom 5. Dezember dieses Jahres ab ist durch die Gemeindevorstände die Wieder- 
einsammlung der sämmtlichen Hauslisten zu veranstalten und dasür zu sorgen, daß die- 
selbe spätestens bis zum 8. Dezember dieses Jahres vollstäudig beendet sei. 
Bei und nach der Einsammlung sind die Hauslisten einer genauen Prüfung auf 
die Vollftändigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung zu unterwersen und die etwa erforder- 
lichen Ergänzungen und Berichtigungen sofort zu veranlassen. 
Insbesondere ist darauf zu achten, daß auch die Hauslisten, welche nur das Nicht- 
vorhandensein sämmtlicher in den Vereich der Zählung fallender Viehgaltungen bezeugen 
9). ebenfalls vollständig und mit dem Namen des Hausbesitzers oder seines Verkreters 
Unterschrieben, wieder eingehen. 
— 
F. 1 
Auf Grund der auf ihre Richtigkeit Loprüste und beziehungsweise berichtigten 
Hauslisten 6% sodann die Gemeindevorstände die Gemeinde-Kontrolliste aufzustellen, 
in welche nach dem ihnen zugegangenen Formulare lediglich die Gesammtsummen jeder 
der gezählten 8 Viehgattungen für jedes Haus (Gehöft rc.) einzutragen sind. 
Nach Aufstellung der Gemeindekontrolliste ist die letztere, versehen mit dem darunter 
zu setzenden Zeugnisse der von dän Gemeindevorstande bewirkten Prüfung und der dabei 
festgestellten Richtigkeit nebst den sämmtlichen nach der Nummerfolge geordneten Haus- 
listen und dem Lieferscheine, auf welchem letzteren neben der Ziffer der erhaltenen die 
Zahl der nach F. 9 unausgefüllt gebliebenen Hauslisten anzugeben ist, in dauerhafter 
Verpackung und zusammengeschnürt spätestens bis zum 5. Januar 1893 an das stakistische 
Vureau vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar portofrei einzusenden. 
S. 12. 
Das statistische Bureau zu Weimar ist beauftragt, die Revision und weitere Be- 
arbeitung des gesammten Materials der Viehzählung nach den vom Bundeorath des 
Deutschen Neiches chesahten Beschlüssen vorzunehmen. 
ung der gehörigen Ausführung dieses Austrages haben sämmtliche Ge- 
meindeverstände Pen #nforgeruncho, welche von dem Vorstande des statislischen Burcaus 
in Bezug auf etwa verzögerte Einsendung der Zählpapiere, sowie wegen elwa nöthiger 
Aufklärung der in die Hauslisten eingestellten Angaben und wegen der Berichtigung und 
endgültigen Feststellung des Zählungsergebnisses überhaupt an sie gelangen, mit der er- 
sorderlichen Beschleunigung und Sorgfalt nachzukommen. 
Greiz, am 20. Oklober 1892. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Gelvern= Cipendorf= 
J 
Saupe.
	        
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