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bereitungsdienst einzutreten beabsichtigen, haben das in & 1 des Regulativs vorgeschriebene
Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüsung bei Unserer Landesregierung zu über-
reichen. Von dieser wird das Gesuch, dafern sich nicht Bedenken gegen die Zulassung
des Nechsskandidate zum hierländischen Vorbereitungsdienste ergeben, an den Präsidenten
des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena zum Zwecke der Vornahme
der Prüfung übermittelt, anderenfalls mit erklärendem Veschlusse an den betreffenden
Rechtskandidaten zurückgestelll. Diesem ist es im letzteren Falle unbenommen, das Gesuch
zaielhn bei dem Präsidenten des gemeinschaftlichen Thöüringischen Oberlandesgerccht
einzubrin
3.
Die im § 9 Absatz 2 des Regulativs vorgesehene Ausschließung eines Rechts-
kandidaten von der Prüfung verfügt auf Vortrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts
Unsere Landesregierung, wenn der Rechtskandidat von dieser zur Prüfung zugelassen war.
4.
Es bleibt Unserer Landeöregierung vorbehalten, in Gemäßzei von § 2 Absatz 3
des Gerichtsverfafsungsgesepes Anordnung dahin zu treffen, daß der Referendar während
eines Theils der in 8 u Regulativoe bemerkten Vorbereitungszeit bei einer Ver-
waltungsbehörde beschäftigt
Im Falle der pnr enn des Referendars bei einer Verwaltungsbehörde finden
die §#§# 22, 23 und 24 des Regulativs geeignete Amwendung.
5.
er in § 41 des Regulalivs enthaltenen Bestimmung unerachtet, hängt es von
Unserer Entschliehung ab, aus Gründen, welche Wir für beachtlich erkennen, die dritt-
malige Zulassung eines im hierländischen Vorbereitungsdieuste stehenden Referendars zur
zweiten Staatsprüfung auf darum erfolgendes Ansuchen zu verfügen.
Solchenfalls schließt erst das Nichtbestehen dieser drilten Prüfung vom höheren
Jusftizdienste aus.
6.
Die Ernennung, des Referendars nach bestandener zweiten Prüfung zum Gerichts-
afsessor erfolgt in Gemäßheit der deshalb in § 1 des Ausführungegesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetze vom 16. April 1879 enthaltenen Bestimmung.
7.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Krast.
Mit diesem Zeitpunkte treten die Landesherrlichen Verordnungen vom 23. Juli
1880 (Gesetzsammlung Seite 47) und vom 9. Dezember 1882 (Gefetzsammlung Seite
97) außer Wirksamkeit.