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undlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Msmhe suni beidrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 30. November 1892.
(L. S.) Heinrich XXII.
v. Geldern-Crispendorf.
Neues Regulativ, die juristischen Hrüfungen und die
Vorbereitung zum höheren Justizdienste betreffend.
Erster Titel.
Dieeerste juristische Prüfung.
+& I.
Das Gesuch um Zulassung zur erslen juristischen Prüfung ist an den Präsidenten
des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichtos in Jena zu richten.
Dem Gesuche sind beizufügen:
., das Zeugniß der Reise zur Universität;
, das Zeugniß über die Militärverhältnisse;
, die Universitäts-Abgangszeugnisse nebst den darin angeführten oder be-
sonders ausgestellten Zeugnissen über den Besuch von seminaristischen und
sonstigen Uebungsvorlesungen;
ein in Deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem insbesondere
der Gang der Universikätsstudien darzulegen ist, auch die Diszeiplinen be-
zeichnet werden mögen, e etwa der Rechtskandidat vorzugsweise Fleiß
und Interesse zugewendet
o Gesuch und der demselben gati ugende Lebenslauf sind von dem Rechts-
zunnchaie eigenhändig zu schreiben.
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5 2.
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um Zulassung
zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so bat der Rechtskandidat
über seine Führung während dieses Zeitraumes ein Zeugniß der Obrigkeit des Aufent-
haltsortes vorzulegen.
§ 3.
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Zu-
lassung oder Zurlckweisung des Rechtskandidaten zu versügen.
ei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universsct-Abgonge,
zeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß un- Rechtskandidat ein dem 5 2