Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

3) Sofern auf Grund des F. 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versicherungs- 
anstalt durch das Stalut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen 
Arbeitsverhältnih zu einem bestimmten Arbeitgeber slehen, oder für einzelne Klassen solcher 
Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der 
Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, dah die 
belreffenden Marken entwerihet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes 
der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beilräge verpflichteten Arbeitgeber 
erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes- 
Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben 
werden. 
3) a. Unbeschadet der nach Ziffern 1 und 3 etwa erlassenen weiteren Anordnungen 
sind Arbeitgeber und Versicherte, sowie die die Beiträge einziehenden Organe von Kranken- 
kassen, Gemeindebehörden und besonderen Siellen (Hebestellen) befugt, die in die Quiklungs- 
karten eingeklebten Marken handschriftlich oder unter Anwendung eines Stempels zu 
entwerthen. 
Diese Entwerthung darf aber nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen 
Marken der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, zum Beispiel 15. 3. 92. Andere 
Entwerthungszeichen sind unzulässig. 
. Soweit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen oder anderer vom 
Bundesrath erlassener Anordnungen eine Verpflichtung zur Entwerthung von Marken 
besteht, ist diese Verpflichtung nach Maßgabe der Vorschrift der Ziffer 3 Absatz 2 von 
demjenigen zu erfüllen, welcher die Marken einzukleben hat. 
In den Fällen der iffern l und 3 kann durch die Landes-Cenkralbehörde die 
Verpflichtung anderweit geregelt w 
Ist die Entwerthung Lune so ist sie bei der ferneren Einklebung von 
Beitrogemarken nachzuholen. 
Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Zällen des K. 117 
Absatz und des F. 120 kann die Landes-Centralbehörde besondere Anordnung treffen. 
5) Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen ent- 
werthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quiktungskarte zum Umtausch ein 
gereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Versicherungsaustalten 
oder anderen von der Landes-Cenkralbehörde begeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie 
bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Um- 
tausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerlhung bleibt der entwerthenden Stelle 
freigestellt. Auf die Außenseite der —— e Ist handschriftlich oder unter Verwendung 
eines Stempels der Vermerk „entwerthet“ zu sehen und die entwerthende Stelle zu 
bezeichnen. 
6) Bei der Entwerkhung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. 
Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Verslcherungs- 
anstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der 
Zusatzmarke, erkennbar bleiben. 
7) Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf Grund 
der Bestimmungen in Ziffer 1, 3 oder 4 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann
	        
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