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der in den Regierungs-Verordnungen vom 11. Juni 1884, 19. Juli 1884, 27. Januar
1886, 21. Oktober 1666 und 1. Februar 1892 enlhaltenen Beflimmungen — verordnet
was jolgi.
81.
Unter der — der,. Gem eindebehörde“
a) im Fall der 7# srv —— 4 41 leII der Gemelndevorstand,
h) im Fall des F. 23 (vergl. # 16) und des §. 47 der Gemelnderath, beziebungs-
weise, wo as cer die Gemelndeversämmlung in Gemeinschaft mit dem Ge-
meindevorstand
zu verflehen.
Die in F. 9 des Reichsgesetzes der „Gemeinde“ zugewiesene Verwaltung der
Gemeindekrankenversicherung wird durch den Gemeindevorstand unter vrassungsmhiger
Vetheiligung des imeindrratße (beziehungsweise der Gemeindeversammlung) besorgt.
Ueberall, nach dem Reichsgeseh Beschlüsse der emenden iaessorderlcch
zreen (vergl. §§. 2 4, 6a, 10, 12, 13, 14. 16, 17 313, dos, 4 , 48, 55, 60.
u. s. w.), sind deese von der Gemeinbevertretung (Gemeinderath vub on- Ge-
bebed, uenn in Gemäßheit der Vorschriften der Gemeindeordnung zu fassen und
durch den Gemeindevorstand an die zuständige Stelle zur Kenniniß zu bringen.
Ueber die bloße Einwendung von Beschwerden und Rechtsmitteln, die den Ge-
meinden nachgelassen sind (vergl. z. B. § 12 des Reichsgesetzes), kann auch der Gemeinde-
vorstand Entschließung fassen.
g. 2.
Die der „unteren Verwaltungsbehörde“ nach §# zugewiesenen Obliegen-
heiten haben die Gemeindevorstände der Städte für die Stadtgemeinden, das Fürftliche
Landrathsamt für die Landgemeinden zu erfüllen.
S. 3.
Ueber Orts., Vetriebs= (Fabrik.) und Baukrankenkassen (vergl. §§ 16 fl., 59 fl.,
65# ff. des Reichsgesetzes) steht, wenn sie in einer Stadt errichtet sind, dem Gemelnde-
d, wenn sie in ländlichen Vezirken bestehen, dem Landrathsamt die nächste Aufsicht
Pn, vorbehältlich jedoch einer abwelchenden Brfitmmung rücksichtlich der im letzten Absatze
von F. 84 des Rei egesetes bezeichneten Kassen.
Diese Véhskben nehmen auch le D#l#egenhelten wöhr, welche der „Aufsichts-
bebörde“ nach §H. 40, 498, 52a und 55 des Reichsgesetzes zugewiesen sind.
Findet eine Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einer gemeinsamen Orkskranken-
kasse für ihre Bezirke slatt (§. 43 des Reichsgesetzes), so soll, wenn eine solche Vereinigung
zwischen der Gemeinde einer Stadt mit ländlichen emeinden eingegangen ist, die Aussicht
über die gemeinsame Ortskrankenkasse zunächst dem Gemeindevorstande der betheiligten
Stadt, in höherer Instanz der Aufsichtsbehörde für städtische Gemeindeverwaltung zustehen.
Derselben Behörde kommt die Oberaufsicht über diejenigen Orts-, Betriebs. (Fabrik.)
und Baukrankenkassen zu, welche ausschließlich für städtische Gemeindebezirke bestehen.