Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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Die Landesregierung übt die Oberaussicht über solche Orts-, Betriebs= und Bau- 
gaennulten, r welche ausschließlich für ländliche Bezirke errichtet sind, durch beauftragte 
ommissare aus 
8. 4. 
Streitigkeiten, wie solche in F. 58 ul. 1—3 aufgezählt sind, werden von der zu- 
nächst zständigen. Aussichtsbehörde entschieden. 
6 die zuständige Aufsichtsbehörde der Gemeindevorstand einer Stadt und kommt 
die Stadtgemeinde oder der Ortsarmenverband, welche durch denselben Gemeindevorstand 
vertreten werden, zugleich als Parlei in Frage so werden die fraglichen Streitigkeiten 
von der Aussichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung enkschieden. 
Die obengenannte Behörde wird auch für Entscheidungen der in F. 58 al. 1 ge- 
dachten Art zuständig, wenn der Bezirk der Gemeindekrankenversicherung oder der Orts- 
krankenkassen sich P7 mehrere Gemeindebezirke erstreckt, sofern sich unter letzteren eine 
Stadtgemeinde befind 
Die bneürgn der in al. 1 des S. 58 gedachten Art sind, da ein Ver- 
waltungsstreitverkahren im Fürstenthum nicht besteht, nur mittelst binnen 4 Wochen nach 
Zustellung der Entschrikung zu erhebender Klage im ordentlichen Rechtsweg aufechtbar. 
Streitigkeiten, wie solche in al. 2 und 3 des F. 58 erwähnt sind, werden auf 
eingewendeten Rekurs in zweiter Instanz entschieden von der Aussichtsbehörde über städtische 
Gemeindeverwaltung, sofern der Gemeindevorstand einer Stadt, von Färstlicher Landes- 
regierung, sofern die aussichtabehörde ? aber stödlische Gemeindeverwaltung oder das Land- 
ralhsamt in erster Instanz erkannt 
S. i. 
In denjenigen Fällen, in welchen nach S§. 5, 8. 9, 10, 12, 13, 14 des Reichs- 
hesetzes in Bezug auf Gemeindekrankenversicherung die Shöhere Verwaltungsbehörde" 
thälig zu sein hat, ist dies in Bezug auf slädtische Gemeindebezirke die Aufsichtsbehörde 
über städtische Gemeindeverwaltung, in Ansehung ländlicher Gemeindebezirke das Landrathsamt. 
Kömmt die Vereinigung einer städtischen Gemeinde mit einer oder mehreren ".n 
lichen zu gemeinsamer Krankenversicherung oder die Wiererauflösung einer solchen Ver- 
einigung in Frage, so fällt beiden genannten Behörden in Gemeinschaft die Iulsendigen 
zu den bezüglichen Anordnungen der höheren Verwaltungsbehörde zu. 
Die Vereinigung einer städtischen Gemeinde mit einer oder mehreren ländlichen 
zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung wider den Willen der städtischen Ge. 
meinde soll bis auf Weiteres nur auf dem n art. 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Mai 
1884 begeichneten it herbeigeführt werd 
Die nächste Aufsicht über die Oaneeinde-Krankewversiherung als eine von den be- 
treffenden Gemeindebehörden verwaltete Gemeindeeinrichtung führt die nächste Gemeinde- 
aufsichtsbehörde als solche, wie lebtere auch die Zuständigkeiten ausübt, welche in den 
5§. 2, 54 der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesen sind. 
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