Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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Einstellung einer sich auf dieselbe Finanzperiode vertheilenden Summe 
von 2500 Mark zur Gewährung früherer Alterszulagen an die 
Inhaber zeistlicher Minimalstellen, 
. Einslellung einer sich auf die Jahre 1893 und 1894 vertheilenden 
Summe von 3500 Mark als Unterstübung bedürftiger Gemeinden 
und Privaten zur Aukbringung der Unterhaltungskosten angehöriger 
Geisteskranken in einer auswärtigen Heilanstalt, 
Erhöhung des Aufwandes für die Gendarmerie durch Vermehrung 
der Stellen, 
Erhöhung der Gehalte mehrerer Beamtenstellen, 
Dotirung mehrerer neuer dergleichen, 
. Gewähr eines jährlichen Zuschusses von je 75 Mark on die Stadt- 
gemeinde Greiz als Beitrag zu den Kosten des Landebausschusses 
für die laufende Finanzperiode, 
Die Rechnungen über Verwendung des zur Förderung des Feuerlöschwesens 
und für gemeinnügtzige Zwecke der Feuersicherheit in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 23. Dezember 1882 gebildeten Fonds, 
Die Vorlage wegen Bewilligung der Mittel zum Ankauf eines zur Er- 
bauung eines neuen Landkrankenhauses geeigneten Grundstückskomplexes, 
Die nini von 3000 Mark für die an der Neumühle zu er- 
bauende Elsterbri 
Die Vorlage * Erbauung eines Wohnhauses in Zeulenroda für dort 
stationirte Gendarmen, 
Die Vorlage wegen Erhöhung der den Gemeinden Remptendorf und 
Friesau zu dem Ban der Bahn Triptis-Blankenstein bewilligten staat- 
lichen Unterstühung. 
B. Der mit der Königlich Sächsischen. Staatsregierung abgeschlossene Vertrag wegen 
Uebernahme der diesseitigen Geisteskranken in eine Königlich Sächsische Heilanstalt, nach 
dessen vorgängiger beiderseitiger Natifikation, und die Gesehhovorlagen wegen Uebertragung 
der slaatlichen Aufsicht über die Landgemeinden auf das Fürstliche Landrathamt, wegen 
einiger, sich auf die Seminarlehrer und die Geistlichen beziehenden Abänderungen der 
Gesetze vom 6. Februar 1364, 27. März 1868 und 31. Dezember 1883 über die 
Pensionirung der in Rubesland tretenden Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener und 
deren Hinterlassene betreffend, serner wegen Erweiterung des Gesetzes vom 23. Dezember 
18—2, die Einführung einer Abgabe für gemeinnüige Zwecke im Interesse des Feuer- 
löschwesens und der Feuersicherheit betreffend, sowie wegen einiger Zusähe zu dem Gesetze 
vom 6. Mal 1884, gewisse Abänderungen der Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871 
betreffend, werden unter thunlichster Verücksichtigung der von dem Landtage in Bezug 
darauf geäußerten Wünsche demnächst zur Publikation geiangen. 
Wir erkennen gern und kreudig den Eifer und die Hingabe an, mit 
welcher Unser getreuer Landtag die vielfachen ihm obgelegenen Geschäfte gründ- 
lich und in einmüthigem Zusammenwirken mit Unserer Regierung zum Wohle 
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