g. 1.
Bei Berechnung der Größe der Pension der in den Ruheftand tretenden Lehrer
am Fürstlichen Seminar findet die beschränkende Bestimmung des F. 2 des Gesetzes vom
27. März 1868, daß der Ruwegebast bei einem Giafesgkomnen bis zu 1000 Thaler
(3000 M.) überhaupt nict 600 Thaler 0 M.), hõherem Einkommen
außerdem noch böchstens # des eihone Ken fleigen soll, keine
Anwendung.
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Als Beiträge zu den durch die Gesetze vom 6. Februar 1864 und 27. März
1868 und durch dieses Gesetz bedingten Penfionsaufwänden hat jeder am Fürftlichen
Lehrerseminar defünitiv angestellte Lehrer vom 1. Januar 1892 an
#a., bei seiner Anflellung ein Procent von dem Jahreseinkommen der ihm
übertragenen Stelle,
b., bei erfolgender Beförderung oder Gehaltserhöhung
ein Procent von der Summe, um welche sein jährliches Einkommen
erhöht wird,
c., auherden jährlich
r seines wirklichen Dirsteinkomann
an Stelle der durch a Gesetzes vom t. Februar 1864, 8. 3 des Gesetzes
im 27. März 1868 gelldge Beiträge zum Penstanefondt zu entrichten.
Bei Berechnung dieser einprocentigen Abgaben werden Beträge unter 150 M.
nicht in Betracht gezogen, Beträge von und über 150 M. wie bei den Civilstaatsdienern
(5. 17 des Gesetzes vom 2. April 1860) für voll (300 M.) angenommen.
8. 8.
Das Gesetz vom 31. Dezember 1883, einen Nachtrag zu dem Gesetze vom
März 1868 über die Pensionirung der in Ruhestand trelenden Geistlichen, t
und Kirchendiener betreffend, wird aufgehoben.
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:
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Candidaten des geistlichen Ministeriums, welche in ein durch Emeritirung erledigtes gelft-
liches Amt mit einem Jahreseinkommen von 1500 M. und darüber eintreten, auferlegten
Beiträge zum Pensionsfonds sind, wenn das mit dem Amte verbundene Jahreseinkommen
weniger als §oo0 M. beträgt, nur für die ersten zwei Jahre der Amtsführung zu leisten
und kommen künftig dann in Wegfall, wenn das jährliche Diensteinkommen an sich schon
mehr nicht als 2700 M. ausmacht, im Uebrigen insoweit, als durch Leistung des in der
angeführten Gesetzesstelle vorgeschriebenen jährlichen Beitrags das Jahreseinkommen des
Geistlichen unter den Vetrag von 2700 M., oder wenn der betreffende Geistliche bis
dahin ein höheres Eiokonnn als 2700 M. jährlich hatte, unter den Betrag dieses
höheren Einkommens herabsinken würde.