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8. 4.
8. 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. März 1868 wird dahin abgeändert, daß
am Shh zwischen den Worten: „des überschießenden Betrags“ und fleigen“ ein-
zuschalten ift:
vjedoch niemals über 5000 Mark“.
Urkundlich haben Wir dieses Gesen Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Hürfl-
liches Instegel beifügen lassen.
Gegeben Neue Burg zu Greiz, den 3. Februar 1892.
(LI. S.) Heinrich XNHI.
Dr. Mortag.
7. Gesetz vom 10. Februar 1892,
betreffend eine Zusatzbestimmung zu dem Gesetze vom 23. Dezember 1882
über Einführung einer Abgabe für gemeinnützige Zwecke im Interesse des
Feuerlbschwesens und der Feuersicherheit.
Wir Heinrich der Zwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sowertner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c 2c.
verordnen unter Zustimmung des Landtags:
§.r l
DcttragmssebcknchN und 6 des vorerwhme * wo 23.
Dezember 1882 zu leistenden Abgaden knnnn insoweit für die in 88. des
citirten Gesetzes aufgeführten, unter allen Umständen in erster binee zu Ssun Zuns
ausreichende Mittel vorhanden bleiben, auch zu anderen gemeinnützigen Zwecken, zu
welchen besonders Unterstützungen bedürftiger Gemeinden des Fürstenthums zu rechnen
sind, Verwendung finden.
8. 2.
Die Entscheidung über Zuwendungen der in §. 1 gedachten Art steht Unserer
kundesregierung zu, welche in jedem Falle vorher Unsere Entschließung einzuholen hat.
ndlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürst-
liches Jllian beisügen lassen.
Gegeben Neue Burg zu Greiz, den 10. Februar 1892.
G. S.) Heinrich XXII.
Dr. Mortag.