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Als zur Verpflegung gehörig wird bei den in der III. Verpflegklasse Verpflegten
auch der nöthige Ersatz an Kleidern und Leibwäsche angesehen, während bei den in den
höheren Klassen Vepflegten die Neubeschaffung von Kleidern und Wäsche auf Rechnung
des für sie neben dem Verpflegbeitrage (efr. pct. 7) zu zahlenden und bei eintretendem
Bedarfe zu ergänzenden Berechnungsgeldes erfolgt.
3.
Für die Aufnahme Geisteskranker aus dem Fürstenthum Reuß Aelterer Linie ist
von den K höniglich Scchsischen Heil= und Pflegeanstalten für Geisteskranke zwar haupt-
sächlich die zur Zeit im Bau begriffene Anstalt Untergöltzsch bestimmt. Es bleibt jedoch
die endgiltige Beschlußfassung darüber, welcher Anstalt der einzelne Kranke zugetheilt
werden soll, lediglich in das Ermessen des Königlich Sächsischen Ministeriums des Innern
gestellt. Epileptische, Idioten, Tiefverblödete und Sieche werden jedenfalls einer anderen,
für solche Kranke bestimmten Anstalt zugewiesen werden.
4.
Ausgeschlossen von der Aufnahme in eine Königlich Sächsische Heil= und Pflege-
anstalt für Geisteskranke bleiben unbedingt alle solche Personen, die mit ansteckenden,
oder sehr entstellenden, oder Abscheu erregenden Körperkrankheiten behaftet sind oder sich
im letzten tödtlichen Stadium einer Krankheit befinden, auch wenn deren Transportfähig-
keit nach den obwaltenden besonderen Umständen nicht unbedingt ausgeschlossen sein sollte.
5.
Die Anträge auf Aufnahme Geisteskranker des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie
werden von der Fürstlich Reußischen Landesregierung bis auf Weiteres, und solange hier-
über nicht eine andere Bestimmung getroffen worden sein wird, an die IV. Abtheilung
des Königlich Sächsischen Ministeriums des Innern gerichtet und denselben folgende
Unterlagen beigefügt:
a., ein auf persönlicher Untersuchung des Kranken beruhendes ärztliches
Zeugniß nach dem im Königreiche Sachsen eingeführten Formulare. Dasselbe
muß von einem im Deutschen Reiche approbirten Arzte ausgestellt und
vollzogen, und, wenn der letztere nicht etwa im Königreiche Sachsen selbst
wohnt, von einer Bescheinigung der Fürstlich Reußischen Landesregierung
begleitet sein, daß der Aussteller als Arzt approbirt ist, beziehentlich nach
dem Schlußsatze von §. 29 der Gewerbeordnung als approbirt gilt;
, eine von der Fürstlich Reußischen Landesregierung ausgestellte Erklärung,
für die Verpflegbeiträge und alle sonstigen Kosten der Unterbringung
(vergl. pct. 7. Schlußsatz) aufkommen zu wollen;
C., eine Bescheinigung bezüglich der Staatsangehörigkeit und des Unter-
stützungswohnsitzes, sowie die behördliche Zusicherung, daß der Aufzuvehmende
jederzeit an einen dabei namhaft zu machenden bestimmten Ort zurück-
gebracht werden könne und daselbst werde angenommen werden;
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SB