Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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Als zur Verpflegung gehörig wird bei den in der III. Verpflegklasse Verpflegten 
auch der nöthige Ersatz an Kleidern und Leibwäsche angesehen, während bei den in den 
höheren Klassen Vepflegten die Neubeschaffung von Kleidern und Wäsche auf Rechnung 
des für sie neben dem Verpflegbeitrage (efr. pct. 7) zu zahlenden und bei eintretendem 
Bedarfe zu ergänzenden Berechnungsgeldes erfolgt. 
3. 
Für die Aufnahme Geisteskranker aus dem Fürstenthum Reuß Aelterer Linie ist 
von den K höniglich Scchsischen Heil= und Pflegeanstalten für Geisteskranke zwar haupt- 
sächlich die zur Zeit im Bau begriffene Anstalt Untergöltzsch bestimmt. Es bleibt jedoch 
die endgiltige Beschlußfassung darüber, welcher Anstalt der einzelne Kranke zugetheilt 
werden soll, lediglich in das Ermessen des Königlich Sächsischen Ministeriums des Innern 
gestellt. Epileptische, Idioten, Tiefverblödete und Sieche werden jedenfalls einer anderen, 
für solche Kranke bestimmten Anstalt zugewiesen werden. 
4. 
Ausgeschlossen von der Aufnahme in eine Königlich Sächsische Heil= und Pflege- 
anstalt für Geisteskranke bleiben unbedingt alle solche Personen, die mit ansteckenden, 
oder sehr entstellenden, oder Abscheu erregenden Körperkrankheiten behaftet sind oder sich 
im letzten tödtlichen Stadium einer Krankheit befinden, auch wenn deren Transportfähig- 
keit nach den obwaltenden besonderen Umständen nicht unbedingt ausgeschlossen sein sollte. 
5. 
Die Anträge auf Aufnahme Geisteskranker des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie 
werden von der Fürstlich Reußischen Landesregierung bis auf Weiteres, und solange hier- 
über nicht eine andere Bestimmung getroffen worden sein wird, an die IV. Abtheilung 
des Königlich Sächsischen Ministeriums des Innern gerichtet und denselben folgende 
Unterlagen beigefügt: 
a., ein auf persönlicher Untersuchung des Kranken beruhendes ärztliches 
Zeugniß nach dem im Königreiche Sachsen eingeführten Formulare. Dasselbe 
muß von einem im Deutschen Reiche approbirten Arzte ausgestellt und 
vollzogen, und, wenn der letztere nicht etwa im Königreiche Sachsen selbst 
wohnt, von einer Bescheinigung der Fürstlich Reußischen Landesregierung 
begleitet sein, daß der Aussteller als Arzt approbirt ist, beziehentlich nach 
dem Schlußsatze von §. 29 der Gewerbeordnung als approbirt gilt; 
, eine von der Fürstlich Reußischen Landesregierung ausgestellte Erklärung, 
für die Verpflegbeiträge und alle sonstigen Kosten der Unterbringung 
(vergl. pct. 7. Schlußsatz) aufkommen zu wollen; 
C., eine Bescheinigung bezüglich der Staatsangehörigkeit und des Unter- 
stützungswohnsitzes, sowie die behördliche Zusicherung, daß der Aufzuvehmende 
jederzeit an einen dabei namhaft zu machenden bestimmten Ort zurück- 
gebracht werden könne und daselbst werde angenommen werden; 
— 
SB
	        
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