8.
Wenn aus dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie Staatsangehörige des König-
reichs Sachsen in eine dorlige Heil. oder Pflegeanstalt unterzubringen sind, so wird der
Verpflegbeitrag für solche Kranke nach den für die Sächsischen Staatsangehörigen geltenden
Säten bemessen, bergestal. vz zur Zeit
M. jährlich in der ten,
46 „ „ „ „ zweiten,
„ „ dritten Verpflegllasse
zu entrichten sind, und * der Sah für die Pensionsabtheilung von 2100 M. jährlich,
ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, der gleiche bleibt, was übrigens auch bezüglich
der Berechnungsgelder von 400 M., 180 M. und 120 M. gilt.
9.
Die Kranken sind vor ihrer Zuführung ausreichend und standesgemäß mit Kleidern
und Wäsche zu versehen, und zwar
in der ** Verpflegklasse sowie in der Pensionsabtheilung) mit mindeftens
drei vollsländigen Anzügen und sechsfacher Leibwäsche,
in der zweiten Verpflegklasse mit mindestens zwei vollständigen Anzügen und vier-
in der dritten Verpflegklasse mit mindestens einem Sonntags= und einem Wochen-
tagsanzuge sowie mit dreifacher Leibwäsche.
Die Direktionen der Anstalten sind verpflichtet, wenn die mitgebrachten Effekten der Zahl
oder Beschaffenheit nach nicht für ausreichend zu erachten sind, dem Kranken das Näöthige
anzuschaffen und den von der Anstaltskasse verlagsweise zu bestreitenden Aufwand hierfür
der Fürstlich Reußischen Landeskasse zu berechnen.
Die Benutung eigener Lagerstätten kann den Kranken nur ausnahmsweise ge-
stattet werden. In keinem Falle wird dafür ein Erlaß an den Beiträgen bewilligt.
10.
Von der Anstalteverwaltung wird über die erfolgte Zuführung des Kranken ein
Protokoll ausgenommen und dem Begleiter eine Uebergabebescheinigung ertheilt, sowie eine
Quittung über die miteingebrachten Effekten und Gelder. Ueber diese ist ein doppeltes
Verzeichniß in die Anstalt mitzubringen, damit das eine zu den Akten der Anstalt ge-
nommen, das andere guiklirt zurückgegeben werden kann.
11.
Die Zuführung der Kranken in die betreffende Königlich Sächsische Landesanstalt,
welche durch nicht unisormirte Vegleiter, bei Grauenspersonen mit weiblicher Begleitung
zu erfolgen hat, kann an jedem Werktage in der Zeit von früh 7 Uhr bis Abends
7 Uhr erfolgen.
Die Kranken müssen in reinlichem Zustande — — Ungeziefer — zugeführt
werden, und mit ganzer und reinlicher Kleidung versehen sein.
12.
Versehungen aus einer Verpflegklasse in die andere können nur auf Antrag der
Fürstlich Reußischen Landesregierung von dem Königlich Sächsischen Minifterium des Innern