Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

8. 
Wenn aus dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie Staatsangehörige des König- 
reichs Sachsen in eine dorlige Heil. oder Pflegeanstalt unterzubringen sind, so wird der 
Verpflegbeitrag für solche Kranke nach den für die Sächsischen Staatsangehörigen geltenden 
Säten bemessen, bergestal. vz zur Zeit 
M. jährlich in der ten, 
46 „ „ „ „ zweiten, 
„ „ dritten Verpflegllasse 
zu entrichten sind, und * der Sah für die Pensionsabtheilung von 2100 M. jährlich, 
ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, der gleiche bleibt, was übrigens auch bezüglich 
der Berechnungsgelder von 400 M., 180 M. und 120 M. gilt. 
9. 
Die Kranken sind vor ihrer Zuführung ausreichend und standesgemäß mit Kleidern 
und Wäsche zu versehen, und zwar 
in der ** Verpflegklasse sowie in der Pensionsabtheilung) mit mindeftens 
drei vollsländigen Anzügen und sechsfacher Leibwäsche, 
in der zweiten Verpflegklasse mit mindestens zwei vollständigen Anzügen und vier- 
in der dritten Verpflegklasse mit mindestens einem Sonntags= und einem Wochen- 
tagsanzuge sowie mit dreifacher Leibwäsche. 
Die Direktionen der Anstalten sind verpflichtet, wenn die mitgebrachten Effekten der Zahl 
oder Beschaffenheit nach nicht für ausreichend zu erachten sind, dem Kranken das Näöthige 
anzuschaffen und den von der Anstaltskasse verlagsweise zu bestreitenden Aufwand hierfür 
der Fürstlich Reußischen Landeskasse zu berechnen. 
Die Benutung eigener Lagerstätten kann den Kranken nur ausnahmsweise ge- 
stattet werden. In keinem Falle wird dafür ein Erlaß an den Beiträgen bewilligt. 
10. 
Von der Anstalteverwaltung wird über die erfolgte Zuführung des Kranken ein 
Protokoll ausgenommen und dem Begleiter eine Uebergabebescheinigung ertheilt, sowie eine 
Quittung über die miteingebrachten Effekten und Gelder. Ueber diese ist ein doppeltes 
Verzeichniß in die Anstalt mitzubringen, damit das eine zu den Akten der Anstalt ge- 
nommen, das andere guiklirt zurückgegeben werden kann. 
11. 
Die Zuführung der Kranken in die betreffende Königlich Sächsische Landesanstalt, 
welche durch nicht unisormirte Vegleiter, bei Grauenspersonen mit weiblicher Begleitung 
zu erfolgen hat, kann an jedem Werktage in der Zeit von früh 7 Uhr bis Abends 
7 Uhr erfolgen. 
Die Kranken müssen in reinlichem Zustande — — Ungeziefer — zugeführt 
werden, und mit ganzer und reinlicher Kleidung versehen sein. 
12. 
Versehungen aus einer Verpflegklasse in die andere können nur auf Antrag der 
Fürstlich Reußischen Landesregierung von dem Königlich Sächsischen Minifterium des Innern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.