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verfũgt ere unter der Voraussetzung, daß dem Antrage ärztliche Bedenken nicht entgegen-
geftellt w
*. * angen aus einer Landesanstalt in die andere, sowic alle Enllassungen, be-
ziehentlich Beurlaubungen, unterliegen der Entschließung des Königlich Sächsischen Mini-
steriums des Innern, welches bei Versetzungen in andere Landesanstalten den Wünschen
der Fürstlich Reußischen Landeoregierung thunlichst entsprechen wird, sich aber für Zälle
der Ueberfüllung ciner Landesanstalt die freie Entschließung vorbehält, und sich nur ver-
pflichtet haben will, letztere der Fürfilich Reußischen Landesregierung mitzutheilen.
13.
Das Verpflegungsgeld und die souftigen in pet. 7 erwähnten Aufwendungen für
6 in Abniglich Sächsischen LandeSanstalteu verpflegten Geisteskranken aus dem Fürsten-
Reuß Aelterer Linie werden von den betreffenden Anstaltsverwaltungen von
sr e zu Kalendervierteljahr der Fürsllichen Landeskasse zu Greiz mitgetheilt,
welche die berechneten Beträge binnen längstens vierzehn Tagen portofrei an die be-
treffenden Kassenverwaltungen der Königlich Sächsischen Landesanstalten einzusenden hat,
und die hierüber ausgestellten Poslscheine sich als Quittungen dienen läßt.
st für einen oder den anderen dieser Kranken nicht für ein volles Vierteljahr,
sondern nur für Monate, Wochen oder Tage Verpfleggeld zu zahlen, so kommen dabei
die oben in pt. 7 für Monate, bcziehentlich Tage, feftgesetzten, beziehentlich in dem
Falle des pct. 8 zu berechnenden, Beträge in Anfat.
14.
Das im Königlich Söchsischen Bürgerlichen Rechte begründete Erbrecht der Landes-
anstalten wird gegenüber den aus dem Hürstenthum Reuß Aelterer Linie ausgenommenen
Geifteskranken nicht geltend gemacht, es wäre denn, daß gfür den Verstorbenen Verpfleg-
beiträge nur nach Maßgabe des § 8 entrichtet worden
Umgekehrt wird aber auch für diese Geaobealen keinerlei Anspruch auf irgend
welche Unterstühungen für die Zeit nach erfolgter Entlafsung aus der Anstalt erhoben.
Die Fürstliche Reußische kurut an besugt, sich nach ihrem Ermessen
von dem Ergehen und der Verpflegu ng der dem Fürfienthume Reuß Aelterer Linie
übernommenen Geifteskranken durch einen dapetzetn abzuordnenden Commissar in den
betreffenden Königlich Sächsischen Landesanstallen Ueberzeugung zu verschaffen und auf
Grund des darüber ihr erstatteten Verichts ihre etwaigen Wünsche dem Königlich
Scchsischen Ministerium des Innern mitzutheilen.
Vorstehende Uebereinkunft, welche ¶ellens mit dem 1. März 1893 in Kraft
tritt, wird auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1397 abgeschlossen, und falls ein Jahr
vor Ablauf dieses Zeitraums von keinem der beiden Contrahenten eine Kündigung erfolgt,
als um einen Zeitraum von drei Jahren verlängert betrachtet und so fort.