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im Uebrigen das Fürstliche Landrathsamt für das platte Land, der Gemeindevor-
stand für den betreffenden städtischen Gemeindebezirk.
IV. fFberH Verwaltungsbehörde"“ ist
im Sinne des §. 105e, soweit es sich um Zulassung von Ausnahmen von den
in §. 105 getroffenen Bestimmungen für Betriebe handelt, welche ausschließlich oder
vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten,
das Fürstliche Landrathsamt für den Bereich des Fürstenthums,
im Sinne der weiteren Bestimmung des §. 105e und der Bestimmungen der
SS. 120, 134f, 138 a, 139, 142, 154
Fürstliche Landesregierung.
§. 2.
Als Festtage (§. 105a des Gesetzes) gelten die durch Landesherrliche Verordnung
vom 20. November 1878 unter Ziffer I bestimmten, nämlich
der Nenjahrstag,
der Hoheneujahrstag,
der Charfreitag,
der Ostermontag und
der Osterdienstag,
der Himmelfahrtstag,
der Pfingstmontag und
der Pfingstdienstag,
der Reformationsfesttag,
der Bußtag,
der erste, zweite und dritte Weihnachtsfeiertag.
Greiz, am 23. März 1892.
Fürstlich Neuß-Planische Landesregierung.
v. Geldern- Erispendorft
i. V. Saupe.
12. Regierungs-Bekanntmachung vom 24. März 1892,
betreffend die Ausstellung von Arbeitsbüchern nach der Reichsgewerbe-
ordnungs-Novelle vom 1. Juni 1891 (Neichsgesetzbl. S. 261 flg.)
Mit Rücksicht auf die veränderte Fassung, welche die 9§. 107 bis 114, 146 und
150 der Gewerbeordnung durch das Gesetz vom 1. Juni 1891, die Abänderung der Ge-
werbeordnung betreffend, erfahren haben, wird im Anschluß an die Regierungs-Bekannt-
machung vom 20. November 1878 (Gesetzsammlung Seite 160) in Bezug auf die
Arbeitsbücher, mit welchen minderjährige, zum Besuch der Volksschule