Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

21 
nicht verpflichtete, im Gewerbebetrieb beschäftigte Personen vom 1. April 
laufenden Jahres ab versehen sein sollen, vorläufig Folgendes bekannt gemacht: 
1. 
Die Arbeitsbücher werden von den Orto-Polizeibehörden (Gemeindevorständen) 
ausgestellt. Sie müssen vom 1. April 1892 an nach Format, Papier und Druck der 
neu seftgestellten Einrichtung entsprechen. 
Die Arbeitsbücher für männliche Arbeiter müssen einen blauen, diejenigen für 
weibliche einen braunen Umschlag haben. 
2. 
Nachdem die Ueberschrift des Titel VII der Gewerbeordnung eine Aenderung dahin 
erfahren hat, daß in dieselbe auch die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker aus- 
brücklich aufgenommen worden sind, ist darauf zu achten, dah auch für diese Personen, 
soweit sie minderjährig sind, ein Arbeitsbuch ausgestellt wird. 
3. 
Nach den bisherigen Bestimmungen waren Kinder unter 14 Jahren und noch 
zum Besuche der Volkeschule verpflichtete junge Leute von 14 bis 16 Jahren von der 
Führung eines Arbeitsbuches entbunden, da diese Personen gemäß F. 137 Absatz 1 eine 
Arbeitsk arte führen mußten. Nachdem die letztere Verpflichtung durch die neue Fassung 
des F. 137 aufgehoben worden ist, trilt gemäß §. 107 Absatz 1 auch für die nicht mehr 
Besuche der Volkeschule verpflichteten Kinder, welche in Fabriken und diesen gleich- 
stehenden Anlagen beschäftigt werden, die Verpflichtung zur Führung eineo Arbeitsbuches ein. 
Die Bestimmungen des bisherigen F. 137 über die Arbeilskarten und die dazu 
ergangenen Ausführungsvorschriften bleiben dagegen für diejenigen Kinder und diejenigen 
zum Besuche der Volksschule noch verpflichteten jungen Leute von 14 bis 16 Jahren, 
welche ausweislich der für sie ausgestellten Arbeitskarte bereits vor dem 1. Juni vorigen 
Jahres in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigt waren, so lange in Gel- 
tung, bis für sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres beziehungsweise nach Beendigung 
der Schulpflicht ein Arbeitsbuch ausgestellt werden kann, keinesfalls aber länger als bis 
zum 1. Aprll 1894 (Arkikel 9 Absatz 4 der Novelle). 
4. 
Der Kreis der Personen, deren Beschäftigung in einem gewerblichen Betriebe nur 
gestattet ist, wenn sie mit einem Arbeiksbuche versehen sind, hat durch die neue Fassung 
des §. 107 Absatz 1 in sofern eine Einschränkung erfahren, als diese Vorschrift nicht 
mehr auf alle Arbelter unter 21 Jahren, sondern nur auf diejenigen Anwendung findet, 
welche minderjährig sind. Von der Führung eines Arbeiksbuches find daher vom 1. April 
dleses Jahres ab folche Personen entbunden, welche nach den geltenden Bestimmungen 
großjährig oder für großjährig erklärt worden sind. 
5. 
Während der bisherige F. 107 die Arbeitgeber verpflichtete, das Arbeitsbuch an 
*ô
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.