Aueschusse stattgefunden hat, ob dieser den Vorschriften des S. 134h
richt,
at die Arbeits-Ordnung alle im ersten Absatz des §S. 134b sub 1 bis 4
erforderten Bestimmungen enthält,
k, ob die etwa vorgesehenen usieizmg Fristen für beide Theile gleich
bemesen sind (vergl. F. 122),
, ob die Bestimmungen für hroßjährige Arbeiter sich auf deren Verhalten
im Betriebe beschränken,
ob die Staafbestimmungen das Ehrgefühl oder die guten Sitten verleten,
ob die Geldstrafen die geselich zulässige Höhe nicht übersteigen, und in
welcher Weise die Strafgelder und die nach §. 134 Abs. 2 verwirkten
Lohnbeträge zum Besten der Arbeiter verwendet werden.
Für diese Verwendung !*rm nicht die allgemeine Zweck-Bestimmung, daß die
Strafgelder und Lohnbeträge „zum Besten der Arbeiter der Fabrik“ verwendet werden.
Es ist vielmehr bestimmt auch die Art der Verwendung dieser Strafgelder oder Lohn-
beträge zu bezeichnen.
IV., Da die Prüfung nicht an eine bestimmte örsst gebunden ist und die untere
Verwaltungabehörde zu jeder gSen, wenn sie einen Mangel in der Arbeits. Ordnung entdeckt,
die Beseitigung desselben anordnen kann, so empfiehlt es " namentlich in der ersten
eit, mit Vorsicht vorzugehen und soweit nicht Beschwerden von Arbeitern vorliegen,
zunächst nur wegen zweifelloser Lücken und Gesetzwidrigkeiten die Ersetzung oder Abänder-
ung anzuordnen. In dieser Anordnung kann — namentlich, wenn die Arbeits-Ordnung
noch andere rechtlich zweifelhafte Bestimmungen enthält — ausdrücklich darauf hingewiesen
werden, daß die Anordnung weiterer Abänderungen vorbehalten bleibe.
V., Gegen die Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde findet binnen zwei
Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde (Fürstliche Landesregierung)
statt S, 114 Abs. 2), welche endgültig entscheidet.
I., Auf Arbeits-Ordnungen, welche vor dem 1. Jannar 1891 erstmalig
selester sind, finden die Vorschriften der 35. 1344 und 134e Abs. 1 über die An-
hörung der Arbeiter keine Anwendung. Dies gilt für die vor dem 1. Januar 1891
erlassenen Arbeits-Ordnungen auch dann, wenn sie nach diesem Zeitpunkte, aber vor dem
1. April 1892 abgeändert oder vollständig revidirt und umgestaltet irrden sind. Da-
gegen finden die §9. 1344 und 134e Abs. 1 Anwendung auf alle nach dem 1. Januar
1691 erstmalig erlassenen Arbeits-Ordnungen und auf alle Nochträge, welche nach
dem 1. April 1892 früher erlassene Artella Ooduneen abgeändert werden
Aus der Vorschrift des §. 134 a Abs. 1: „Der Erlaß erfolgt duch Aushang“
ist nicht zu folgern, daß ältere karbelie-Ordnungen. deren Aushang nicht stattgesunden
hat, nicht als erlassen gelten; sie müssen airtnen von dem Zeitpunkte an als erlassen
angesehen werden, wo sie in anderer Form z. B. durch Behändigung allen Arbeitern
zugänglich geworden sind. Dagegen müssen vom 1. April 1892 an nach F. 1340%
Abs. 2 alle Arbeits-Ordnungen an geeigneter, allen Arbeitern zugänglicher Stelle aus-
gehängt sein.
— S
5