E., Anzeige-Verzeichniß
und Auszüge bei der Beschäftigung van Arbeiterinnen
nd jugendlichen Arbeit
6. 168 der GEpecheorenng.)
F Die Veschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Babriken
und veel. gleichstehenden uglagen darf nicht stattfinden, bevor der Arbeitgeber der Orts-
Polizeibehörde die in F. 138 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Anzeige gemacht hat.
Die Fabriken, welche jiendscch Arbeiter beschäftigen, unterlagen bereits bisher
dieser Anzeigepflicht. „uhinzugetreten ist diese für Fabriken, welche Arbeiterinnen über
16 Jahern, belcäftiger
den Echrien gleichstehende Anlagen sind u. A. anzusehen
àa., Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhöfe und sottz Ziegeleien, über
Tage belriebene Brüche und Gruben, welche nicht blos vorübergehend oder
in geringem Umfange betrieben werden (§. 154 Abs. 2, §. 158,8 Abs. 1),
k , Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Verwendung von Dampf-
kraft stattfindet und nach Erlaß der im Art. 9 des Gesetzes vom 1. Juni
1891 vorgesehenen Kaiserlichen Verordnung alle Werkstätten, in denen
durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur
Verwendung kommen (F. 154 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes
vom 1. Juni 18
„Die aeige ist 2 zu erstatten und muß rrlchen lassen, ob in dem
Veiriebe hi unter 14 Jahren, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren und Ar-
beiterinnen ũber 16 Inhten oder welche dieser drei Arbeiterklassen beschäftigt werden sollen.
Jede eingehende Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde darauf zu prüfen, ob sie
alle im §. 138 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben enthält, und wenn dies nicht der Fall.
zur Vervollständigung zurückzugeben.
ie eingebenden Anzeigen sowie die später elwa eingehenden Veränderungs-Au-
zeigen sind zu den Akten der Ortspolizeibehörde zu nehmen, welche für jede Fabrik be-
sonders zu führen sind.
III., Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Veränderungs-Anzeigen ist von
S
der Ortspolizeibehörde uch den beigefügten Formularen je ein Verzeichniß der Fabriken,
welche Arbeiterinnen über 16 Jahren und derjenigen, welche jugendliche Arbeiter beschäf-
tigen, zu führen. Diese tt sind dem Fabriken-Inspector auf Ersuchen zur Ein-
sicht e
., Jeder Arbeitgeber, welcher die im F. 138 vorgeschriebene Anzeige gemacht
hat, ist % der Ortspolizeibehörde darauf binzuweisen, sofern er Arbeiterinnen beschäftigt,
A
daß er in den betreffenden Arbeitsräumen den in §. 138 Absah 2 erwähnten, unten
abgedruckten Auszug D aus den Vestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen
über 16 Jahren und sofern er jugendliche Arbeiter beschäftigt, daß er in den betreffenden
Arbeitsräumen das t S. 138 Absatz 2 erwähnte Verzeichniß F nach dem beigesügten
Formular und den ebendaselbst erwähnten Auszug aus den Bestimmungen über die Be-
schäftigung jugendlicher Arbeiter (siehe unten unter E) auszuhängen hat.
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