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F. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher
und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter.
(5. b der Gewerbeordnung.)
I., Die Aufsicht über die osihrn der die Arbeitsbücher und die Oescäftigung
der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden Bestimmungen der 5§. 107 b
114 und 135 bis 139b der Gewerbeordnung wird von den Polizeibehörden (dem hurn-
lichen Landrathsamte für das platte Land, den Gemeindevorständen für die Städte) und
dem besonderen auf Grund des F. 139b der Gewerbcordnung angestellten Aussichts-
Beamten (Fabriken-Inspektor) wahrgenommen.
II., Die Befolgung der die Arbeitsbücher betreffenden Bestimmungen ist von den
Polizeibehörden bei jeder sich darbietenden Gelegenheit und durch besondere bei den Ge.-
werbe-Unternehmern ihres Bezirks von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revisionen sorgfällig
zu überwachen.
In jeder gewerblichen Anlage, welche den Bestimmungen der §9. 135 bis 1390
der Gewerbeordnung unterliegt, und in der Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter be-
schäftigt werden, ist halbjährlich mindestens eine ordenkliche Revision von der Polizeibehörde
vorzunehmen. Außerordentliche Revisionen hat diese nach Bedürfniß und inobesondere
dann vorzunehmen, wenn der Verdacht einer gesetzwidrigen BVeschäftigung von Arbeiter-
innen und jugendlichen Arbeitern vorliegt.
ei jeder ordentlichen Revision hat der revidirende Beamte folgende Punkte
festzustellen:
1., Wie groß ist die Zahl der in der revidirten Anlage zur Zeit beschäftigten
Arbeiter
n., zwischen 16 und 21 Jabren,
D., wwischn 14 und 16 Jahren,
., unter 14 Jahren.
In allen Rubriken #a, b und e sind diese Zahlen getrennt nach Geschlechtern festzusteilen.
Außerdem ist, soweit dies thunlich, die Zahl der Arbeilerinnen unter 21 Jahren zu
ermitteln.
2., Sind sämmtliche minderjährige Arbeiter (mit Ausnahme der unter 3 Abf. 2
der Regierungs-Bekanntmachung vom 24. vorigen Monats bezeichneten) mit vorschrifts-
mähig ausgesüllten Arbeitsbüchern versehen?
., Ist in den Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigt
werden, der Auszug aus den gesehlichen Besinmungen ausgehängt?
4., Stimmen die regelmäßige tägliche 2 rbeitszeit, die Arbeitszeit an den Vor-
abenden der Sonn= und zesttage und die Wi- der Arbeiterinnen über 16
Jahren mit den geseplichen Vorschriften (§. 137 Abs. 1 bis 4) überein?
, Wird denjenigen Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche ein Hauswuesen zu
besorgen haben, auf ihren Antrag eine 1 ½ stündige ortns gewährt?
erden nicht Arbeiterinnen entgegen der Vorschrift des S. 137 Abs. 5 der
Gewerbeordnung wãhrend der ersten 4 Wochen nach ihrer Niederkunft beschäftigt oder
ist, sofern eine Beschäftigung während der folgenden 2 Wochen slattfindet, das Zeugniß
eines approbirten Arztes, welches diese Beschäftigung für zulässig erklärt, beigebrachd worden?