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7., Sind in den Arbeitsräumen, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden,
der Auchug aus den gesetzlichen Beslimmungen und das Verzeichuiß der jugendlichen
Arbeiter ausgehängt!
men die in die Verzeichnisse eingetragenen jugendlichen Arbeiter mit dem
Befunde und n den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbũchern ũberein
9., Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den geseblichen
Vorschriften und den auf den Verzeichnissen eingetragenen Angaben übercin
III., Bcezüglich herseuigen jugendlichen Arbeiter, welche nach Maßgabe der Be-
stimmungen unter 8 Abs. t Regierungs- Bekanntmachung vom 24. vorigen Monats
zur Führung einer hrrlsrd spätt bis 1. April 1894 verpflichtet sind, ist von
der Polizeibehörde festzustellen, ob die Arbeitskarten für diese entsprechend den Bestimm-
ungen des bisherigen §. 137 über die Arbeitskarten und den dazu ergangenen Aus-
führunggoorschriten, ausgestellt sind.
Die polizeibehörde hat bis dahin auch das Verzeichniß der zusestellen
Arbeitskarten *— dem Formular B der Regierungs-Bekanntmachung vom 20. Novemb
1878 fortzuführen.
IV., Nach jerer Revision einer den Bestimmungen der 88. 135 bis 139b der
grwerbrerdn unterworfenen Anlage hat die Polizeibehörde das Datum derselben in
die nach E. III zu führenden Verzeichnisse der Fabriken u. a. w. einzutragen. Werden
jugendliche Arbeiler beschäftigt, so ist außerdem auf den in den Arbeitsräumen aus-
hängenden Verzeichnissen ein Revisions-Vermerk zu machen. Nach Vornahme jeder Revision
ist ferner dabei die festgestellte Anzahl der Kinder, der jungen Leute, der Arbeiterinnen
zwischen 16 und 21 Jahren und der Arbeiterinnen über 21 Jahren öleichsalls in die
nach E. III zu führenden Verzeichnisse der Fabriken u. s. w. einzutragen
„Alljährlich im Monat Dezember haben die poelelbeer der höheren Ver-
waltungsbehörde (Fürstlicher Landesregierung) eine Uebersicht der in ihrem Bezirke vor-
handenen Fabriken u. s. w., in denen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt
werden, nech dem beigefügten Formular einzureichen.
im Laufe des Sommers 1892 ist von den Polizeibehörden eine allgemeine
Aerision F hewerblicher Anlagen vorzunehmen. Vei dieser ist hauptsächlich
festzustellen, ob die zur Zeit beschäftigten minderjährigen Arbeiter mit vorschriftsmäßig
ausgestellten und ausgefüllten, den neuen Vorschriften entsprechenden Arbeitsbüchern ver-
sehen sind, ob in den Fabriken und den ihnen gleichgestellten Anlagen die Vorschriften
über die Veschästigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern befolgt werden und
ob die aushängenden? Verzeichnisse der jugendlichen Arbeiter und die Auszüge aus den
Bestimmungen, betreffend die Beschästigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren und von
jugendlichen Arbeitern, den in dieser Anweisung vorgeschriebenen Formularen entsprechen.
Bei dieser ersten ordenklichen Revision sind die Arbeitgeber auf die vorgefundenen
Mängel aufmerksam zu machen und zu ihrer ungesäumten Mstelung unter Hinweis auf
die betreffenden Strafbestimmungen (§. 146 Nr. 2 und 3, F. 149 Nr. 7 und F. 150
Nr. 1, 2 und 3) aufzufordern.