Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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Auszug 
aus den 
Bestimmungen der Gewerbeordnung 
über die 
Beschäftigung von Arbeilerinnen über 16 Jahren. 
(Vergl. 5. 137 und 198 der Gewerbe-Ordnung In der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891.) 
I. Wer Arbeilcrinnen über 16 Jahren in einer Köbrih *sd-. will, muh hiervon der Orts-Poli- 
rrhe vorher schrilliche Anzeige machen. (6. 138 Abs. 1.) 
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, n Wochentage, an welchen die Beschäftigung 
staltsinden soll, *i und Ende der Arbeikszeit und der Pansen, Art der Beschätigung. — So 
hierin eine benerung sihin so muß davon vorher der Behörde weiterr Anzeige gemacht wer- 
G 138 Abs. 2. 
Arbelkerinnen über 16 Jahrrn dürsen ulcht länger als 11 Stunden täglich, an Verahpoe#n der 
Sonn- un Frsttage nicht länger als 10 Siunden täglich beschäftigt werden. (§. 137 Abs. 2.) 
e Urbeitoslunden dũrfen nicht in die cet zwischen 8½ Uhr nbends rea 5½ Uhr 
*5 fallen. Am Sonnabend sor eni a Vol-a enden der Festtage ist die Beschäftigung nach 
½ Uhr Nachmittags verbolen. (. Abs. 1) 
. r den „nrbritestundr muß * nnlin eine mindestens einstündige Mittagspause 
hewährt 
..- über 16 Jahr, welche ein Hauswesen zu besorgen haken, sind auf ihren An- 
rag eine halbe Stunde vor der Mingepaue. zu entlassen, sofern diese nicht mindesiens eln und 
eine halbe Stunde beträgl. (G. 137 Abs. 4.) 
IV. Wöchnerinnen dürfen während 4 iache ach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und währrnd de 
lolhenden zwel Wochen nur brg. werden, wenn das Zeugniß eines approbfrien Arztes rs 
für zulässig erklärt. (s. 137 Übs 5.) 
r m Arbeitsraum, wo Arbeiterinnen üÜber 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafsel, 
welche — uszug in deullicher Schrilt enthaͤll, auszuhängen. (. 138 Ubl. 2).
	        
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