38
□
Auszug
aus den
Bestimmungen der Gewerbe-Ordunng über die Beschästigung jugendlicher Arbeiter.
(Vergl. K. 138 Abs. 2 der Gewerbe Ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891.)
I. Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. (G.O. §. 135 Abl. 1.)
II. Kinder über 13 Jahren dürfen in adaten nur Klichätegt *-e wenn sie nicht mehr zum Be-
luch der Volksschule verpflichtet ünd. (G.-O. ö. 135 Abf. 1.)
4. Minderfährige dürfen nur beschästigt den, wenn *P mit einem durch die Polizei-Behörde ihres
letzien dauernden kiene en E rn„ ersten deulschen Arbeits-Orteo ausgestellten Urbeits-
buche versehen find. welches von dem Arbeltgeber —ilur zu verwahmrn und auf amiliches
Verlangen jeder 3 — ist. (G.-O. és. 107 und 108.) (Vergl. auch die in sedem Ar-
H#|shuch- abuedruckten 5ö. 711 und 112 der Gewerbe-Ordnung.)
ftae Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahern in einer Fabrik be-
E * muß hiervon der Orts,Poligeibehörde vorher schriftlich Anzeige machen. (.-O.
1 )
dr siad angugeben: die Fübrik, die Wochentagr, ach welchen die Beschaͤftigung
banus 4 “mee d Ende der Arbeilszeit und der Pausen, Art der Beschäitigung. — Soll
8 eint Tenberung 7. so muß davon vorher der Behörde weilere Anzeige gemacht wer-
(G.= O. 5 138 Abl. 2
1
—
S
—
;
letem — in welchem ’li. Arbeiter unter 16 Jahren beschästigt werden, znhd
an Fiuet in die Augen lauemeen Sielle ein Verzeichniß — darin beschäfligten jugendlichen Urbeile
unter Angabe der Arbeikstage, des Beginns und Endes der Arbeitezeit, des Behinns und Enre
der Musen ausgehängt sein. (G.-O. §. 138 Abl. 2
. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 0 Siunden, Hjunge Leute Wwihen 11 un 16
Jahren dörfen nicht länger als 10 einneen Wch welcöfin werden. (G.-O. ö. 1 . 2 und 3.)
ic irostestunden R Weie unler 10 Jahren düten 54 vor 5½ en- Aonn r
ginnen and nicht über 8 ½ Abends dauern. (G.,O. 8. 139 Abs. 1.) Die Arbeiterinnen
unter 16 Jahren d cicn uzekdtks am Sonnabend lonne an Bernhaan der Festtage nicht nach
5½ Uhr Nachmiltags beschästigl O. 8. Abs 1)
.Zwischen den Arbeitsslunden n Frun #rbestern Ansi 16 Jahren rrimähn Pausen gewährt
— "¼ #t welche n .6 Slunden täglich beschäftigt werden, muß die Yause mindestens
eine halbe betragen. übrige- isnhe Biifen Mittags eine Felidin sowie Vor-
und Wi- je eine Lesln l den WiO 5. 186 Abs. 1.)
VIII. Während der Pausen darf den Ardeilern unter n n en im Ferildrtert
überhaupt nicht und der Aufemhalt in den Hellsckmen me- dann R efiatlet werden, wenn
denselben diejenigen Theile des Beiriebes, in mie jugendliche #beite beschäftigt find, für er
zelt der Paufen völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im rien nicht thunlich ud
a *r- he ohne zuwenbinihnhge Schwierlgkelten nicht beschafft werde
lönnen. C. 1
—
—
—
9
.An und Festlagen, sowie während der vom ordenilichen Seelsorger für den Katechumenen-
und Konsirmanden-, Belcht= und Kemmuunten lüntericht beflimmten Stunden dürfen Arbeiler unter
16 Jahren nicht beschästit werden. G. 136 Ul
In sedem Urbelksraume, wo rbelter unter 16 ahren brsscboftigt werden, ist eine Tafel, welche
dlesen Auszug in deullicher Schiist enthäm, auszuhängen. (5. 138 Abl. 2.)