Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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1I4. Negi ## Bekanntmach vom 20. April 1892, 
eine anderweite Abänderung des zwischen dem Fürstenthum Reuß Aelterer 
Linie und dem Königreiche Sachsen behufs der Regulirung der gemischten 
Parochial- und Schulverhältnisse unter dem 10. Mai 1860 abgeschlossenen, 
zufolge der Regierungs-Bekanntmachungen vom 28. Dezember 1876 und 
vom 9. November 1883 a abgeanderten Recesses betreffend. 
Nachdem das in der Beilage A zum Recesse vom 10. Mai 1860, die kirchlichen 
und Schulverhältnisse derjeuigen Parochieen betreffend, zu welchen Unterthanen des Fürsten- 
thums Reuß Aelterer Linie und Königlich Sächsische Unterthanen gehören (Ges.-Samml. 
von 1860 Seite 135 ff.), unter I, 1 und 2 festgestellte Beitragoverhältniß der Fürstlich 
Reußischen Ortschaften Sachswitz und Görschnih zu den Kirchen= und Schulanlagen der 
Kirchen und Schulgemeinde GEelstrberg zufolge der Regierungs-Bekanntmachung vom 28. 
Dczember 1876 (Ges. Samml. S. 27), sowie der Regierungs-Bekanntmachung vom 9. 
November 1883 (Ges. .„Samml. S. 143) eine anderweite Festsetung erfahren hatte, sind 
wegen Regelung desselben neuerdings unter den Betheiligten Verhandlungen gepflogen 
worden, welche zu nachstehender Vereinbarung zwischen den Vertretungen der zur Parochie 
Elsterberg gehörigen Gemeinden und Rittergüter geführt haben: 
1. 
Die Vertheilung der Kirchenanlagen in der Kirchengemeinde Elfterberg, 
und der Schulanlagen in der Schulgemeinde Elsterberg geschieht von Anfang 
des Jahres 1889 an durch den ganzen Bezirk in der Weise, daß die eine 
Hälfte nach der Kopfzahl aller Einwohner, die andere Hälfte nach Verhältniß 
der auf dem Grunddesitz ruhenden Steuereinheiten auf die einzelnen Gemeinden 
und Gutobezirke repartirt wird. 
Bezüglich der bis 1. Januar 1889 zurückliegenden Zeit hat eine nach- 
trägliche Ansgleichung auf der nämlichen Grundlage staltzufinden. 
2. 
Unter Einwohnern werden sämmtliche bei der letztvorhergegangenen 
Volkszählung dem betreffenden Orte zugezählte Seelen verstanden. 
ei Berechnung der Grundsteuereinheiten wird je eine auf Grundbesitz 
im Fürstenthume Reuß Aelterer Linie gelegene Grundsteuereinheit gleich 0,6 
einer auf Grundbesih im Königreiche Sachsen dlegenen. Steuereinheit gerechnet. 
Die Steuereinheiten auf den nach Ih. 1, 2 und 4 des Königlich Sächsischen 
Gesetzes vom 21. März 1843 von uer n und Schulanlagen befreiten 
Grundstücken, die letzteren mögen im Känigreiche Sachsen oder im Fürstenthume 
Reuß Aelterer Linie gelegen 4 sind von der Verechnung ausguschließen.
	        
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