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8.
Alle fünf Jahre und erstmalig im Jahre 1892 wird die der Ver-
theilung der Kirchen= und Schulanlagen zu Grunde zu legende Anzahl der
Einwohner und Grundsteuereinheiten neu festgestellt.
Nachdem zu diesem Abkommen von HFürstlicher Landesregierung im Einverständniß
mit Fürstlichem Consistorium ebenso wie von dem Königlich Sächsischen Minislerium des
Cultus und öffentlichen Unterrichts im Einvernehmen mit den in Evangelicis beauftragten
Königlich Sächsischen Herren Staaksministern, Excellenzen, und dem evangelisch-lutherischen
Landesconsistorium auf Grund von F. 17 des oben gedachten Recesses die erforderliche
Genehmigung ertheilt worden ist, wird solches unter Aufhebung der entgegenstehenden
älteren Vorschriften auf Höchsten Befehl Soronissimi hiermit bekaunt gemacht.
Greiz, den 20. April 1692.
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf.
i. V.
Saupe.
18. Regierungs Bekanntmachung vom 21. April 1892,
betreffend die Ergänzung der Ausführungs-Verordnung zum Gesetz über die
Beurkundung des Personenstaudes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875.
Unter Bezugnahme auf die in der hierländischen Gesesammlung von 1875 S.
165 ff. abgedruckte Ausführungs-Verordnung des Bundesrathes zu dem Gesetze über die
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 werden
die hierländischen Standesbeamten und die betheiligten Behörden auf die vom Bundes-
rathe zur Ergänzung dieser Ausführungs-Verordnung unterm 10. v. Mte. erlassenen,
nachstehends abgedruckten Bestimmungen hiermit noch besonders aufmerksam gemacht.
Grelz, am 21. April 1892.
Fürstlich Neuß-Planische Landesregierung.
v. Geldern-Crispendork.
i. .
Saupe.