Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W 5.
(Ausgegeben am 30. Juni 1892.)
16. Regierungs Verordnung vom 30. Mai 1892,
enthaltend einen Nachtrag zu der Regierungs-Verordnung vom 3. März 1881,
betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem letzten Absatze von 8 11 des
auf die Tagegelder, Nachtquartier= und Transportkosten der aus Staats-
mitteln Besoldung oder Vergütung empfangenden Beamten und der Notare
bei Dienstreisen bezüglichen Gesetzes vom 11. Dezember 1880.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi werden die Bestimmungen in §§ 1 und 3
der oben genannten Regierungoverordnung vom 3. März 1881 abgeändert und ergänzt
wie folgt
Einziger Paragraph.
Gendarmes, welche als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres
Amtes Kennkniß erhalten haben, vor hierländischen Behörden vernommen werden, die
mehr als zwei Kilometer von ihrem Stationsort entfernt sind, erhalten als Reise-
entschädigung 5 Pfennige für jedes angefangene Kilometer des Hin= und Rückweges, so-
weit sie solchen nicht auf der Eisenbahn ohne Zahlung eines Fahrgeldes zurückzulegen in
der Lage waren, auherdem Tage- und eventuell Nachtquartiergelder nach Maßgabe des
Gesetzes vom 11. Dezember 1880.
Greiz, den 30. Mai 1392.
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf.
i. V.
Saupe.
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