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17. N s-Bekanntmach vom 1. Juni 1892,
die S der Rechte einer juristischen. Person an den Männer.
Turnverein in Zeulenroda berreffend.
Mitktelst Höchstlandesherrlicher Signatur vom 25. vorigen Monats sind dem
Männer-Turnvereine in Zeulenroda auf geschehenes Ansuchen die Rechte einer juristischen
Person bis auf Widerraf verliehen worden, was andurch zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht wird.
Greiz, am 1. Juni 1892.
Fürstlich Reuß-Planische Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf.
i. V
Saupe.
18. Landesherrliche Verordnung vom 30. Juni 1892,
die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und die Feier der Sonn= und
Festtage betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanigsie ꝛ von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveriner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c.
verordnen mit Rücksicht auf die mit dem 1. Juli dieses Jahres für das Handelsgewerbe
in Kraft tretenden Bestimmungen der 56 4la, 55ba, 105a, 105b Abs. 2, 105, 105be,
lobl, 105h und 105i des Reichsgesebes vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung der
Gewerbrordnung, hiermit was folgk:
8. 1.
Die Beschäástigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsge-
werbe und der Gewerbebetete in offenen Verkaufsstellen an Sonn- und Festtagen ift
im Aigewzeinen verbote un
— rall mit ueschluh der Zeit während des Hauptgottesdienstes
lund einer halben Stunde vor Beginn und nach Beendigung
desselben
nur bestattet=
4. an den Sonn= und Vesitagen — mit Ausnahme des ersten Weihnachts-, Oster-
und Pfingstfeiertags, des Charfreitags, Bußtags, Todtenfestsonntags —
a. von 7 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags,
b. an den kezten drei Sonntagen vor Weihnachten außerdem von 2 Uhr
Nachmittags bis 7 Uhr Abends und