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. für den Verkauf von Backwaaren durch die Bäcker, von Konditor-
waaren durch die Konditoren, von Milch, Fleisch, Wurstwaaren und
gett durch die Producenten und Händler, von Eis und Mineralwasser,
von dem täglichen Bedürfniß dienenden rohe Erzeugnissen des Garten-
und Obstbaus uuer- in der unter # genontsen Zeit noch Morgens und.
Abends von 6 bis 7
2. am ersten Weihnachts., Oster- Und Pfingstfeiertag, am Charfreitag, Bußtag
und Todtenfeslsonntag für den Verkauf der unter le genannten Waaren, sowie
von Tabak und Cigarren von 6 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags.
8. 2.
Es ist verboten, während der Stunden, in denen nach F. 1 Nr. le und 2 der
Verkauf der dort genannten Waaren ausnahmsweise nachgelassen ist, andere Waaren zu-
leich mit in den Schaufenstern der Läden oder sonst auszustellen oder auszuhängen, oder
Verkansstade damit zu belegen und die Schaufenster für dieselben mit offen zu halten
(vergl. 8. 4 der Landesherrl. Verordnung vom 30. August 1870).
S. 3.
Die Beschränkungen der Arbeit in §. 1 finden keine Anwendung für einen Sonn-
tag auf Arbeiten zur Durchführung einer geseblich vorgeschriebenen Inventur.
Gewerbetreibende, welche Personen mit Arbeiten dieser Art an Sonntagen über
die allgemein zulässige Zeit hinaus beschäftigen, *60. verpflichtet, ein Verzeichniß anzu-
legen, in welches für jeden einzelnen Sonntag die Zahl der beschäftigten Personen,
Dauer uznn su sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind.
Verzeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde (Gemeindevorfland),
sowie 2 ebilsneng jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
8. 4.
Oeffentliche Versteigerungen und Verpachtungen sind an Sonn= und Zesttagen
verboten.
8. 5.
Der Verkauf von Arzneimikteln in den Apotheken ist an allen Sonn- und bhest=
taßzen auch während des Hauptgoktesdienstes gestattet.
S. 6.
Iuierhandun gegen r- — 2 werden wit, 6 in §F. 146 des Reichs-
1 Geheuen
Frchen Vvom 1. Juni vorga tasen, Zuwiber handlungen gegen F. 4 nach
#n 6 Ziffer 1 des Reichsstrafgesetzbuchs bestraft.