Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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. für den Verkauf von Backwaaren durch die Bäcker, von Konditor- 
waaren durch die Konditoren, von Milch, Fleisch, Wurstwaaren und 
gett durch die Producenten und Händler, von Eis und Mineralwasser, 
von dem täglichen Bedürfniß dienenden rohe Erzeugnissen des Garten- 
und Obstbaus uuer- in der unter # genontsen Zeit noch Morgens und. 
Abends von 6 bis 7 
2. am ersten Weihnachts., Oster- Und Pfingstfeiertag, am Charfreitag, Bußtag 
und Todtenfeslsonntag für den Verkauf der unter le genannten Waaren, sowie 
von Tabak und Cigarren von 6 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags. 
8. 2. 
Es ist verboten, während der Stunden, in denen nach F. 1 Nr. le und 2 der 
Verkauf der dort genannten Waaren ausnahmsweise nachgelassen ist, andere Waaren zu- 
leich mit in den Schaufenstern der Läden oder sonst auszustellen oder auszuhängen, oder 
Verkansstade damit zu belegen und die Schaufenster für dieselben mit offen zu halten 
(vergl. 8. 4 der Landesherrl. Verordnung vom 30. August 1870). 
S. 3. 
Die Beschränkungen der Arbeit in §. 1 finden keine Anwendung für einen Sonn- 
tag auf Arbeiten zur Durchführung einer geseblich vorgeschriebenen Inventur. 
Gewerbetreibende, welche Personen mit Arbeiten dieser Art an Sonntagen über 
die allgemein zulässige Zeit hinaus beschäftigen, *60. verpflichtet, ein Verzeichniß anzu- 
legen, in welches für jeden einzelnen Sonntag die Zahl der beschäftigten Personen, 
Dauer uznn su sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. 
Verzeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde (Gemeindevorfland), 
sowie 2 ebilsneng jederzeit zur Einsicht vorzulegen. 
8. 4. 
Oeffentliche Versteigerungen und Verpachtungen sind an Sonn= und Zesttagen 
verboten. 
8. 5. 
Der Verkauf von Arzneimikteln in den Apotheken ist an allen Sonn- und bhest= 
taßzen auch während des Hauptgoktesdienstes gestattet. 
S. 6. 
Iuierhandun gegen r- — 2 werden wit, 6 in §F. 146 des Reichs- 
1 Geheuen 
Frchen Vvom 1. Juni vorga tasen, Zuwiber handlungen gegen F. 4 nach 
#n 6 Ziffer 1 des Reichsstrafgesetzbuchs bestraft.
	        
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