8. 7.
Die §§. 2 und 3 der Landesherrlichen Verordnungen vom 30. August 1876
und 2. Februar 1878, die Feier der Sonn= und Festtage betreffend, sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, am 30. Juni 1892.
8.) Heinrich XXII.
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Mit Rücksicht auf die bandeherrliche Verormmng vom beuligen Tage, die Sonn-
tagsruhe im Handelsgewerbe und die Feier der Sonn= und Festtage betreffend, werden
die betheiligten Kreise noch auf Folgendes qulmertsam gemacht:
Der Begriff „Handelsgewer be umfaßt nicht nur den Groß= und Klein-
handel, einschließlich des Hausirhandels, sondern u. A. auch den Geld= und Credithandel, die
Leihanstalten, den Zeitungsverlag, die sogenannten Hülfsgewerbe des Handels, Spedition,
Kommission und die Handelslager. Auch die Thätigkeit des in den Komtoren der
Fabriken, Werkslätten r2c. beschäftigten Personals fällt darunter.
In denjenigen Fällen, in welchen, wie z. V. bei Fleischern und Bäckern mit dem
Gewerbe ein Verkauf in offener Geschäftsstelle verbunden zu sein pflegt, ist es nothwendig,
zwischen letzterem und dem eigentlichen Gewerbebetrieb genau zu unterscheiden. Für den
eigentlichen Gewerbebetrieb, also für die Arbeiten zur Herstellung von Backwaaren und
Conditoreiwaaren, von Fleisch- und Wurstwaaren, an Sonn= und Fesitagen gelten die
Bestimmungen der Landesherrlichen Verordnung vom 30. dieses Monats nicht, sondern
bewendet es bis auf Weiteres noch bei den grüheren Vorschriften.
Auf das Gewerbe der Friseure und - finden die Vorschriften der Landes-
herrlichen Veterdmn vom 30. dieses Monats keine Anwendung.
weit aber die Friseure und Barbiere mit irgend welchen Waaren Handel
treiben, dene sie dieselben natürlich in den Stunden, welche für den Verkauf solcher
aaren nach der genannten Landesherrlichen Verordnung nicht allgemein frei gelassen
sind, weder feilhalten noch verkaufen.
Während der Zeit, zu welcher der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nicht
gestattet ist, sind diese Verkaufsstellen sowie die Schaufenster geschlossen zu halten. 4
der Landesherrlichen Verorhmung. on 30. August 1876.)
Greiz, den 30. Juni 18
Jursi nu Lhandesreglerung.
dern- —
Saupe.