Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

Werthangabe. 
Verpadung. 
Wenn der Werth einer Sean 2 angegeben werden soll, so muß derselbe bei 
Briesen in der Ausschrist, bei anderen Sendungen in der Aufschrist der Begleitadresse 
und des zugehörigen Packels ersichtlich gemacht werden 
II. Die Angabe des Werths hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der ange- 
gebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. 
III. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen 
dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen 
Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Bekrag anzugeben, welcher voraus- 
sichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige WMuesertigung des Dokuments 
zu erlangen oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forde- 
rung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Entspricht die Werth- 
angabe den vorftehenden Regeln nicht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückge- 
geben werden. Aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe darf ein Anspruch auf Er- 
stattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden. 
Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahme- 
senbunge werben daher nur dann als Werthsendungen behandet, wenn auf der Sendung 
außer dem Nachnahmebetrage ausdrücklich ein Werth angegeben ist. 
Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
8. B. 
I. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, 
des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd ein- 
gerichtet sein. 
II. Bei Gegenständen von geringerem Werth, welche nicht unker Druck leiden und 
nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen genügt bei 
einem Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Hille von Packpapier mit angemessener Ver- 
schnürung. 
III. Schwerere Gegenstände mässen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine 
festere Verpackung erfordern, mindestens in mehrsachen Umschlägen von starkem Packpapier 
verpackt sein. 
V. Sendungen von bedeutenderem Werth, incbesanere solche, welche durch Nässe 
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spihen, Seidenwaaren te., müssen nach 
Maßgabe ihres Werihs, Umsangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachs- 
leinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen 
Kisten 2c. verpackt sein. 
V. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden 
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer 
mit Flüssigkeiten müssen mil starken Reisen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten an- 
gefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge 2c.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder 
Körben zu verwahren 
VI. Wenn in Folge sehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Veför- 
derung eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Em-
	        
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